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Die Genossenschaft ist eine Koͤrperschaft des öffentlichen Rechtes.
II. Vertretung und Verwaltung der Genossenschaft.
84.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen richten sich,
soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind, nach der Satzung.
Diese muß Bestimmungen enthalten über:
1.
2.
3.
4.
9.
10.
II.
Namen und Sitz der Genossenschaft;
die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen, die
Veröffentlichungen aus diesem sowie die Festsetzung des Mindestbeitrags-
satzes für die Eigentümer der im § 2 Nr. 2 bezeichneten Anlagen;
den Bauplan, nach dem das Unternehmen auszuführen ist;
a) die Aufstellung eines Landkulturkatasters,
b) die Errichtung von Grundwassermessern.
Beides erfolgt an den hierzu geeigneten Stellen, an denen es
nach den örtlichen Verhältnissen angebracht erscheint, namentlich da,
wo die bisherige Kulturart oder die Waldbestände durch Einrichtungen
der Genossenschaft gefährdet werden. Hierüber entscheidet in Zweifels-
fällen der zuständige Minister;
. die Benutzung und Unterhaltung der genossenschaftlichen Anlagen;
. die Festsetzung einer Einheit an Jahresbeitrag für die Entsendung von
Abgeordneten zur Genossenschaftsversammlung sowie die Entsendung
von Ersatzmännern beim Ausscheiden von Abgeordneten;
die Gegenstände, über welche die Genossenschaftsversammlung zu be-
schließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form der Einberufung
der Genossenschaftsversammlung, ihre Abstimmung und die Vertretung
abwesender Abgeordneten;
die Wahl, die Amtsdauer und die Befugnisse des Vorstandes, seine
Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung nach außen, die
Form für den Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beurkundung
ihrer Beschlüsse;
den Haushaltsplan und die genaueren Grundsätze für die Veranlagung;
die Amtsdauer der zu wählenden Mitglieder des Berufungsausschusses,
seine Einberufung und Beschlußfähigkeit sowie die Entschädigung, die
den Mitgliedern zu gewähren istz;
die Form für die Bekanntmachungen der Genossenschaft.
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Uber die Satzung und ihre Anderung beschließt die Genossenschaftsver-
sammlung. Kommt innerhalb einer von dem Regierungspräsidenten zu bestim-