Gegen die Beitragsliste steht den Genossen der Einspruch zu, der schriftlich
beim Vorstand anzubringen ist. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie
beginnt mit dem Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist.
183.
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Ablauf der Einspruchs-
frist. Er ist befugt, über den Einspruch mündlich oder schriftlich zu verhandeln.
Die Entscheidung ist zu begründen und den Genossen mitzuteilen, die Einspruch
erhoben haben oder deren Veranlagung infolge der von anderen Genossen erhobenen
Einsprüche geändert worden ist. Auch ist die Beitragsliste erforderlichenfalls
zu berichtigen.
14.
Sind die Einsprüche erledigt, so wird die Beitragsliste dem Regierungs-
präsidenten zur Festsetzung vorgelegt.
Seine Prüfung beschränkt sich darauf, ob bei Aufstellung der Beitragsliste
die Formvorschriften nach Gesetz und Satzung erfüllt find.
i15.
Die festgesetzten Jahresbeiträge sind den Genossen mitzuteilen und von
ihnen für jedes Vierteljahr in der ersten Hälste des zweiten Monats an die Ge-
nossenschaftskasse abzuführen. 16
16.
Die Beiträge der im & 2 Nr. 1, 2 bezeichneten Genossen sind öffentliche
Lasten. Sie können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das
Beitreibungsverfahren kann sich auch gegen die Pächter und sonstigen Nutzungs-
berechtigten richten.
& 17.
Fallen Beiträge bei der Einziehung aus, so find sie in einer Nachtrags-
beitragsliste auf die Genossen zu verteilen, sofern nicht der ausgefallene Betrag
dem nächsten Jahresbeitrage zugerechnet wird. Werden schon gezahlte Beiträge
infolge von Berufungen abgesetzt, so sind sie zu erstatten und gleichfalls in einer
Nachtragsbeitragsliste auf die Genossen zu verteilen oder von dem nächsten Jahres-
beitrag abzurechnen.
Werden im Laufe eines Veranlagungszeitraums Anlagen der im § 2
Nr. 1, 2 bezeichneten Art neu hergestellt oder wesentlich geändert, so können die
Eigentümer in einer Nachtragsbeitragsliste veranlagt werden.
Für die Aufstellung und Festsetzung einer Nachtragsbeitragsliste gelten die
gleichen Bestimmungen wie für die Beitragsliste.
18.
Die Genossenschaftsbeiträge der Gemeinden sind nach Maßgabe des Kom-
munalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetzsamml. S. 152) aufzubringen;
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