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dabei gelten die Genossenschaftsanlagen als Veranstaltungen im Sinne der §#/ 4,
9, 20 des genannten Gesetzes. Nur soweit die Genossenschaftsbeiträge auf diesem
Wege nicht aufgebracht werden können, dürfen sie durch Heranziehung zur Ge-
meindeeinkommensteuer gedeckt werden.
Die bereits in der Beitragsliste zu Beiträgen veranlagten Unternehmungen
der im § 2 Nr. 1) 2 bezeichneten Art dürfen wegen der Vorteile, die sie von
den Verbandsanlagen zu erwarten haben, nicht mit Gebühren, Beiträgen und
Mehrbelastungen belegt werden.
8 19.
Die Beitragsliste ist in den ersten fünf Jahren jährlich aufzustellen, später
in regelmäßigen Zwischenräumen, welche die Genossenschaftsversammlung bestimmt.
Diese kann dabei Grundsätze für die künftigen Veranlagungen aufstellen. Die
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
IV. Berufung.
9l20.
Gegen die Veranlagung steht den Genossen, soweit sie Einspruch G 12)
erhoben haben oder durch die Berichtigung der Beitragsliste (S 13) betroffen sind,
binnen einer Frist von vier Wochen die Berufung zu. Uber die Berufung ent-
scheidet der Berufungsausschuß. Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tage der
Mitteilung der Jahresbeiträge ( 15).
Die Verpflichtung, die Beiträge zu zahlen, wird durch die Berufung nicht
aufgehalten.
Der Berufungsausschuß entscheidet auch Streitigkeiten über die Zugehörigkeit
zur Genossenschaft.
8 21.
Der Berufungsausschuß besteht aus:
1. einem vom Regierungspräsidenten zu ernennenden Staats- oder Kom-
munalbeamten als Vorsitzendem, der keinem der beteiligten Kreise durch
Wohnsitz, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb angehören darf;
einem Mitgliede des Oberbergamts, das dieses ernennt;
einem Meliorationsbaubeamten, den der Regierungspräsident ernennt;
sechs Mitgliedern, die der Provinzialausschuß wählt; sie dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein. Je zwei müssen nach ihrem Haupt-
berufe dem Bergbau und der Landwirtschaft, die übrigen beiden den
Kreis= oder Gemeindevertretungen des Genossenschaftsgebiets angehören;
die letztgenannten beiden Mitglieder dürfen nicht in einer der im 9 2
Nr. 1) 2 bezeichneten Unternehmungen tätig sein; darüber, ob das der
Fall ist, entscheidet der Oberpräsident endgültig.
Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu bestellen.