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gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit
dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hat auch
die im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen
gehören die durch das Unternehmen bedingten Anderungen an öffentlichen Wegen
und den in ihrem Zuge belegenen Brücken. Der Wege- und Brückenunter-
haltungspflichtige hat, unbeschadet auf besonderem Titel ruhender Verpflichtungen,
zu den Kosten so viel beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart
kaen die er sonst zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufwenden
müssen. .
Sind von dem Unternehmen nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch die
das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann der davon Be-
troffene die Herstellung von Einrichtungen fordern, welche die nachteiligen
Wirkungen ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß durch
Veränderung des Wasserstandes fremde Grundstücke oder Anlagen beschädigt
werden, zum Nachteil anderer die Vorflut verändert oder das Wasser verun-
reinigt oder die einem anderen obliegende Unterhaltung von Wasserläufen oder
ihrer Ufer erschwert wird.
Soweit in den Fällen des Abs. 2 die nachteiligen Wirkungen nicht durch
Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar
und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, kann der Benachteiligte Entschädigung fordern.
Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden ist
zu ersetzen, wenn die Billigkeit eine Entschädigung fordert.
Läßt sich der Schaden nach Umfang oder Dauer nicht im voraus ab-
schätzen, so ist die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder der Genossen-
schaft nach Ablauf eines jeden Ichres festzusetzen.
Bei der Durchführung des Unternehmens hat die Genossenschaft dafür zu
sorgen, daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vermieden
wird, soweit das mit dem Zwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens
vereinbar ist.
Der Genossenschaft liegt auch die Unterhaltung der in Abs. 1, 2 bezeich-
neten Einrichtungen ob, soweit diese Unterhaltungslast über den Umfang einer
bestehenden Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Znecke
dienender Einrichtungen hinausgeht.
% 28.
Soweit nicht den Ansprüchen der Beteiligten auf Herstellung der im §& 27
bezeichneten Einrichtungen im Enteignungsverfahren entsprochen worden ist, werden
die Verpflichtungen der Genossenschaft nach folgenden Vorschriften festgestellt:
Ein Auszug aus dem von dem zuständigen Minister genehmigten Bauplan,
aus dem die gemäß #9 27 zu treffenden Einrichtungen zu ersehen sind, ist in
jedem Gemeindebezirk, auf den sich die Wirkung des Unternehmens erstrecken
kann, während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen zu jedermanns
Einsicht auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte Ansprüche auf