Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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gegen Gefahren und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit 
dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Sie hat auch 
die im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen 
gehören die durch das Unternehmen bedingten Anderungen an öffentlichen Wegen 
und den in ihrem Zuge belegenen Brücken. Der Wege- und Brückenunter- 
haltungspflichtige hat, unbeschadet auf besonderem Titel ruhender Verpflichtungen, 
zu den Kosten so viel beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart 
kaen die er sonst zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufwenden 
müssen. . 
Sind von dem Unternehmen nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch die 
das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann der davon Be- 
troffene die Herstellung von Einrichtungen fordern, welche die nachteiligen 
Wirkungen ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß durch 
Veränderung des Wasserstandes fremde Grundstücke oder Anlagen beschädigt 
werden, zum Nachteil anderer die Vorflut verändert oder das Wasser verun- 
reinigt oder die einem anderen obliegende Unterhaltung von Wasserläufen oder 
ihrer Ufer erschwert wird. 
Soweit in den Fällen des Abs. 2 die nachteiligen Wirkungen nicht durch 
Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar 
und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, kann der Benachteiligte Entschädigung fordern. 
Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden ist 
zu ersetzen, wenn die Billigkeit eine Entschädigung fordert. 
Läßt sich der Schaden nach Umfang oder Dauer nicht im voraus ab- 
schätzen, so ist die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder der Genossen- 
schaft nach Ablauf eines jeden Ichres festzusetzen. 
Bei der Durchführung des Unternehmens hat die Genossenschaft dafür zu 
sorgen, daß eine Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vermieden 
wird, soweit das mit dem Zwecke und der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens 
vereinbar ist. 
Der Genossenschaft liegt auch die Unterhaltung der in Abs. 1, 2 bezeich- 
neten Einrichtungen ob, soweit diese Unterhaltungslast über den Umfang einer 
bestehenden Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Znecke 
dienender Einrichtungen hinausgeht. 
% 28. 
Soweit nicht den Ansprüchen der Beteiligten auf Herstellung der im §& 27 
bezeichneten Einrichtungen im Enteignungsverfahren entsprochen worden ist, werden 
die Verpflichtungen der Genossenschaft nach folgenden Vorschriften festgestellt: 
Ein Auszug aus dem von dem zuständigen Minister genehmigten Bauplan, 
aus dem die gemäß #9 27 zu treffenden Einrichtungen zu ersehen sind, ist in 
jedem Gemeindebezirk, auf den sich die Wirkung des Unternehmens erstrecken 
kann, während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen zu jedermanns 
Einsicht auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Beteiligte Ansprüche auf 
  
 
	        
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