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Einrichtungen oder auf Entschädigung erheben. Zeit und Ort der Auslegung
sowie die Stelle, bei welcher solche Ansprüche schriftlich oder mündlich zu Protokoll
erhoben werden können, sind durch das Kreisblatt und in ortsüblicher Weise be-
kannt zu machen. Daneben sollen alle bekannten Personen, die nach dem Er-
messen der Behörde von nachteiligen Wirkungen betroffen werden können, auf
die öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Auch der Gemeindevorstand
hat das Recht, Ansprüche zu erheben. Nach Ablauf der Frist sind die Ansprüche
durch den Beauftragten des Regierungspräsidenten mit den Beteiligten und der
Genossenschaft, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, zu erörtern.
Nach Abschluß der Erörterungen werden die der Genossenschaft obliegenden Ver-
pflichtungen durch den Bezirksausschuß festgestellt.
Gegen den Beschluß steht, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, den
Beteiligten die Beschwerde an den zuständigen Minister zu. Sie ist binnen vier
Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringen. Soweit der Beschluß die Ent-
schädigung betrifft, kann binnen sechs Monaten der Rechtsweg beschritten werden;
die Frist beginnt mit dem Tage, an dem den Beteiligten vom Bezirksausschusse
mitgeteilt ist, daß eine Beschwerde nicht erhoben oder über die erhobenen Be-
schwerden entschieden ist. E
29.
Auch nach dem Ablaufe der Auslegungsfrist (5 28 Abs. 2 Satz 1) kann
wegen nachteiliger Wirkung des Unternehmens der davon Betroffene die Her-
stellung und Unterhaltung von Einrichtungen oder Entschädigung nach dem
§&27 Abs. 2 bis 5 fordern, es sei denn, daß er schon vor Ablauf der Aus-
legungsfrist die nachteilige Wirkung vorausgesehen hat und bis zu dem Ablaufe
der Frist keine Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf Ent-
schädigung erhoben hat. Der Ablauf der Frist steht den Ansprüchen nicht ent-
gegen, wenn der Beschädigte glaubhaft macht, daß er durch Naturereignisse oder
andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Die
Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der
Geschädigte von dem Eintritte der nachteiligen Wirkungen Kenntnis erlangt hat.
Sie sind ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen dreißig Jahren nach der Fertig-
stellung des Teiles des Unternehmens, durch den der Schaden verursacht worden
ist, geltend gemacht werden.
Für die Feststellung der Verpflichtungen der Genossenschaft gelten sinn-
gemäß die Vorschriften des § 28.
VI. Staateaussicht.
30.
Die Genossenschaft untersteht der Aufsicht des Staates, die vom Regierungs-
präsidenten, in zweiter Instanz von dem zuständigen Minister geführt wird. Sie
beschränkt sich darauf, daß die Genossenschaft ihre Angelegenheiten nach Gesetz
und Satung verwalltet.