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Die Mittel, die von dem „Verein zur Aufstellung eines Entwässerungs-
plans für das linksniederrheinische Industriegebiet“ zweckdienlich für die Vor-
bereitung des Bauplans und seiner Ausführung bis zur Bildung der Genossen-
schaft aufgewendet sind, erstattet die Genossenschaft denjenigen Bergwerkseigen-
tümern, welche diese Mittel aufgebracht haben. Streitigkeiten entscheidet die
Aufsichtsbehörde. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 29. April 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lenge.
(Nr. 11285.) Verordnung, betreffend anderweltige Festsetzung der Zahl der von dem Provinzial-
landtage der Provinz Posen zu wählenden Mitglieder des Provinzial-
ausschusses. Vom 10. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen unter Abänderung des & 1 Abs. 1 und des & 3 Abs. 1 der Verordnung
vom 5. November 1889, betreffend die Verwaltung des provinzialständischen Ver-
bandes der Provinz Posen, (Gesetzsamml. S. 177), was folgt:
Die Lahl der nach Artikel V A iffer 1 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs-
gerichtsbehörden in der Provinz Posen vom 19. Mai 1889 (Gesetzsamml. S. 108)
von dem Provinziallandtage zu wählenden Mitglieder des Provinzialausschusses
beträgt zehn, und die Zahl der alle drei Jahre ausscheidenden Mitglieder oder
Stellvertreter wird für jedesmal auf fünf festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krafst.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 10. Mai 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Dallwitz.
Rediglert im Bureau de# Staatsministeriums — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzzammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25
und 1884 bis 1903 zu 2,10 4) sind an die Postanftalten zu richten.