— 269 —
Preußische Gesetzsammlung
—— Nr. 24. —
Inhalt: Gesetz über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen'
S. 260. — Geseh, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung der Wohnungs-
verhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben beschäftigt sind, und von gering besoldeten
Staatsbeamten, S. 270. — Gesetz, betreffend ältere Hypotheken in Neuvorpommern und Rügen,
S. 271.
(Nr. 11288.) Gesetz über Maßnahmen zur Stärkung des Deutschtums in den Provinzen
Westpreußen und Posen. Vom 28. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Das Gesetz, betreffend die Beförderung deutscher Ansiedlungen in den
Provinzen Westpreußen und Posen, vom 26. April 1886 (Gesetzsamml. S. 131)
in der Fassung, die es durch die Gesetze vom 20. April 1898 (Gesetzsamml. S. 63),
vom 1. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 234) und vom 20. März 1908 (Gesetz-
samml. S. 29) erhalten hat, wird wie folgt geändert:
1. Der im & 1 der Staatsregierung zur Verfügung gestellte Fonds wird
um 175 Millionen Mark erhöht, von denen 100 Millionen Mark zur
Festigung bäuerlicher Güter durch Umwandlung in Ansiedlungsrenten-
üter und zur Färderung der Seßhaftmachung von Arbeitern auf dem
ande zu verwenden sind.
2. Der im & 7a der Staatsregierung zur Verfügung gestellte Fonds wird
um 30 Millionen Mark erhöht.
A1rtikel II.
Der im Artikel II & 1 des Gesetzes, betreffend Maßnahmen zur Stärkung
des Deutschtums in den Provinzen Westpreußen und Posen, vom 1. Juli 1902
(Gesetzsamml. S. 234) der Staatsregierung zur Verfügung gestellte Fonds wird
um 25 Millionen Mark erhäöht.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11288—11290.) 46
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1913.