Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(Nr. 11292). Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer 
  
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Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, 
vom 20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389) in allen Landesteilen — mit 
Ausnahme des Stadtkreises Berlin —, in denen es nicht schon nach den Ver- 
ordnungen vom 23. März 1908 (Gesetzsamml. S. 65) und vom 16. Juni 
1909 (Gesetzsamml. S. 492) gilt. Vom 5. Mai 1913. 
Uir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des & 15 des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer Ver- 
schuldungsgrenze für land= oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom 
20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389), was folgt: 
I. Das genannte Gesetz tritt in allen Landesteilen — mit Ausnahme des 
Stadtkreises Berlin —, in denen es nicht schon nach den Verordnungen 
vom 23. März 1908 (Gesetzsamml. S. 65) und vom 16. Juni 1909 
(Gesetzsamml. S. 492) gilt, am 1. Juli 1913 in Kraft. 
II. Für die Ausführung des Gesetzes sind zuständig in der Provinz 
Brandenburg: das Kur. und Neumärkische Ritterschaftliche Kreditinstitut 
  
und das Neue Brandenburgische Kreditinstitut innerhalb der Grenzen ihrer 
geschäftlichen Zuständigkeit; 
Pommern: die Pommersche Landschaft und die Neue Pommersche 
Landschaft für den Kleingrundbesitz innerhalb der Grenzen ihrer geschäftlichen 
Zuständigkeit; 
Sachsen: die Landschaft der Provinz Sachsen; 
Schlesien: die Schlesische Landschaft; 
Westfalen: die Landschaft der Provinz Westfalen; 
Rheinprovinz: die Landesbank der Rheinprovinz, 
und zwar mit nachstehenden Maßgaben: 
1. Erstreckt sich die geschäftliche Zuständigkeit einer der bezeichneten Anstalten 
auf Grundstücke außerhalb der ihr in vorstehendem zugewiesenen Provinz, 
so ist die Anstalt auch für diese Grundstücke berufen. 
Wenn Grundstücke aber gleichzeitig zur geschäftlichen Zuständigkeit 
von mehreren der bezeichneten Anstalten gehören, so ist 
a) für Grundstücke, die zu der Zeit, wo die öffentliche Anstalt mit- 
zuwirken hat, von einer der Anstalten beliehen sind, diese Anstalt, 
b) für andere Grundstücke die für die Provinz zuständige Anstalt 
berufen. 
2. Für die zur geschäftlichen Zuständigkeit der Westpreußischen Landschaft 
ehörigen Grundstücke in der Provinz Pommern ist die Westpreußische 
andschaft berufen.
	        
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