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III. Für die Ausführung des Gesetzes sind ferner zuständig:
in der Provinz Schleswig-Holstein: die Schleswig-Holsteinische
Landschaft;
innerhalb des Bezirksverbandes des Regierungsbezirkes Cassel:
die Landeskreditkasse in Cassel;
innerhalb des Bezirksverbandes des Regierungsbezirkes Wiesbaden:
die Nassauische Landesbank;
in den Hohenzollernschen Landen: die Spar- und Leihkasse für die
Hohenzollernschen Lande.
IV. In der Provinz Hannover sind für die Ausführung des Gesetzes zu-
ständig: der Calenberg-Göttingen-Grubenhagen-Hildesheimsche ritterschaftliche
Kreditverein, das ritterschaftliche Kreditinstitut des Fürstentums Lüneburg
und der Bremensche ritterschaftliche Kreditverein für die zu ihrer geschäft-
lichen Zuständigkeit gehörigen Grundstücke, für andere Grundstücke die
Hannoversche Landeskreditanstalt.
Falls Grundstücke, die gleichzeitig zur geschäftlichen Zuständigkeit einer
der genannten ritterschaftlichen Anstalten und der Landeskreditanstalt ge-
hören, zu der Zeit, wo die öffentliche Kreditanstalt mitzuwirken hat, von
einer der Anstalten beliehen sind, so ist diese Anstalt für ein solches Grund-
stück berufen.
V. Zuständige Kommissare find in den zu II, III und IV in Frage kommenden
Provinzen die einzelnen Oberpräsidenten für den gesamten Bereich ihrer
Provinz) in den Hohenzollernschen Landen der Regierungspräsident in
Sigmaringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 5. Mai 1913.
G. 8.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.