Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Wird von den Beteiligten von der ihnen im & 1 unter A Abs. 4 und 5 
eingeraͤumten Befugnis, statt der unentgeltlichen Bereitstellung des Grund und 
Bodens die Zahlung einer Pauschsumme zu wählen, Gebrauch gemacht, so erhöht 
sich die von der Staatsregierung nach § 1 Nr. Ib für den Bau der betreffenden 
Eisenbahn zu verwendende Summe sowie die Gesamtsumme des § 1 um die im 
& 1 unter A Abs. 4 bei den einzelnen Linien angegebenen Beträge oder um die 
nach Abs. 5 von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten Teilbeträge 
dergestalt, daß die von den Beteiligten hiernach zu zahlenden Pauschsummen oder 
Teilbeträge einer Pauschsumme den vorstehenden Deckungsmitteln hinzutreten. 
5. 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§ 4), be- 
stimmt der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation 
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897, 
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes 
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisen- 
bahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
86. 
Jede Verfügung der Staatsregieruns über die im & 1 unter I bis III 
bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf zu ihrer 
Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags. 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und 
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen 
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten 
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind. 
87T. 
Die Mittel für die gleichzeitig mit dem Bau der Nebeneisenbahn von 
Niebüll nach Westerland (F 1 Ib 6) beabsichtigte Eindeichung des Wiedingharder 
Außendeichs sind durch den Staatshaushaltsetat bereitzustellen. 
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∆ . 
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
v. Dallwicz. Lentze. 
Redigiert im Burren den Staatsministerims. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Dr##ußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Gachregister (1806 bis 1883 „ 6,25 . 
und 1864 H# 190# 2,4% A) sind an die P##tansalten ## richten. 
 
	        
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