Preußische Geschs ammlung
Nr. 27 —
(Nr. 11294.) Gesetz, betreffend Abänderung von Zusammenlegungs= und Gemeinheitsteilungs-
gesetzen. Vom 28. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Für den Umfang der Rheinprovinz wird folgendes bestimmt:
1. Wenn von der wirtschaftlichen Umlegung (Zusammenlegung, Gemein-
heitsteilung, Spezialseparation) von Grundstücken eine erhebliche Ver-
beserung der Landeskultur nach den Ermittelungen der Auseinander-
setzungsbehörde zu erwarten ist, so kann diese einen Termin zur Er-
klärung darüber abhalten, ob die Umlegung der Grundstücke stattfinden
soll. Sie hat es zu tun, wenn ein Viertel der Eigentümer der durch
die Umlegung betroffenen Grundstücke, nach Größe und Reinertrag
berechnet, es beantragt. Erfolgt die Ladung zu diesem Termine durch
Umlauf, so soll außerdem jedem Beteiligten eine Abschrift der Ladung
durch die Post zugesandt werden.
Von den in diesem Termine Nichterschienenen oder Nichtverhandeln-
den wird angenommen, daß sie der Umlegung zustimmen. Ein Wider-
spruch gegen die Umlegung gilt nur als erhoben, wenn er in diesem
Termine zu einem von dem Widersprechenden unterschriebenen Proto-
koll erklärt ist.
Auf die Ladung zum Termine sowie die Vertretung und Verhand-
lung in demselben finden die für das Verfahren in Auseinandersetzungs-
angelegenheiten geltenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung,
daß zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termin eine Frist
von mindestens vier Wochen liegen muß.
In der Ladung zu dem Termin ist auf die Folgen des Aus-
bleibens oder Nichtverhandelns sowie auf die zulässigen Formen der
Vertretungsvollmacht aufmerksam zu machen.
Gesetzlammlung 1913. (Mr. 11294.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juni 1913.