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Die durch die Ladung und Vernehmung der Beteiligten entstan-
denen Kosten bleiben außer Ansatz.
2. Wenn die von einem Beteiligten an einem Auseinandersetzungsverfahren
zu leistenden Beiträge zu den Nebenkosten des Verfahrens (Kosten für
Arbeitslöhne, Grenzsteine, Pfähle, Signale, Stangen u. dergl.) sowie
zu den Folgeeinrichtungskosten (Kosten für alle Arbeiten, die aus Anlaß
und zur Ausführung der Umlegung vorgenommen werden müssen,
insbesondere also die Ausbaukosten der neuen gemeinschaftlichen Wege,
Gräben, Entwässerungsanlagen, Triften, Brücken, Durchlässe, Einfrie-
digungen u. dergl.) in einem besonderen Mißverhältnisse zu den ihm
erwachsenden Vorteilen stehen, so kann die Auseinandersetzungsbehörde
die Beiträge nach billigem Ermessen anders verteilen.
Artikel II.
Das Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungs-
gebiete des rheinischen Rechtes vom 24. Mai 1885 (Gesetzsamml. S. 156) wird
dahin geändert:
1. Es werden gestrichen:
a) der Abs. 2 des §& 1, der Abs. 4 des § 21 und im 9 2 die Worte
„/sowie zu dem Widerspruche“,
b) im & 4 die Worte „forstmäßig bewirtschaftete Waldgrundstücke“,
Tc) im § 6 Abs. 2 die Worte „Doch darf die etwaige Geldabfindung
nicht mehr als drei Prozent der dem Teilnehmer gebührenden
Gesamtabfindung betragen“
d) im 96 Abs. 5 die Worte „sowie für Waldbäume“.
2. & 3 erhält folgende Fassung:
Das Recht auf Zusammenlegung anzutragen, kann fortan
durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Urteile
nicht ausgeschlossen werden und erlischt nicht durch Verjährung.
3. In 9#6 wird folgender Abs. 3 neu eingestellt:
Hinsichtlich der Rechte dritter Personen (Verwendungs-
regulierung) finden die im landrechtlichen Teile der Rheinprovinz
geltenden Vorschriften Anwendung.
4. Im 9 10 Abs. 2 wird hinter den Worten „für mehrere“ der Zusatz
gemacht:
verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende.
Artikel III.
In dem Gesetze, betreffend die wirtschaftliche Jusammenlegung der Grund-
stücke in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, vom 5. April 1869
(Gesetzsamml. S. 514) werden gestrichen:
a) im 9§ 2 die Worte forstmäßig bewirtschaftete Waldgrundstücke“
b) im § 4 Abs. 4 die Worte sowie für Waldbäume“.