Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904, gültig vom 
1. Mai 1905 ab, und den dazu etwa künftig ergehenden, ergänzenden oder ab- 
ändernden Bestimmungen als Nebenbahn herzustellen und zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn — in An- 
erkennung der für die betreffenden Teile ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften 
Vorteile — die Verpflichtung: 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung un- 
entgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent- 
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens 
und Betriebs der Bahn zu gestatten. 
Artikel W. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich 
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderung von Wegen oder 
Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmun- 
gen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten 
Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der 
Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerech- 
tigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gerechtig- 
keiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnver- 
waltung auch Kulturentschädigungen sowie Ersatzleistungen für Wirtschaftser- 
schwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn erforderlichen 
Grundstücke frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Abgaben und Ge- 
bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforder- 
lichen für die Dauer des Bedürfnisses, in die Benutzung des Preußischen Staates 
übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Ver- 
steinung des überwiesenen Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund- 
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, 
deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich ange- 
ordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage 
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
	        
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