Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Artikel VI. 
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen 
Gebiete belegene Strecke sowie bezüglich der Ausübung des Aufsichtsrechts finden 
die Bestimmungen in den Artikeln IV, V und VI des unterm 27./30. Juni 1884 
abgeschlossenen Staatsvertrags zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend 
die anderweite Regelung der Verhältnisse der die beiderseitigen Gebiete berührenden 
Eisenbahnen, entsprechende Anwendung. 
Artikel VII. 
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den 
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung) im übrigen aber den 
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, 
unterworfen. 
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Artikel VIII. 
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der den 
Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn und dem zu derselben gehörigen 
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteue- 
rung derselben zugunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände 
zuzulassen. 
Artikel KK. 
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats- 
gebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung, 
solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich 
befindet, nicht in Anspruch nehmen. 
Artikel X. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel Xl. 
Gegemwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Natifikationsurkunden soll in Berlin 
erfolgen.
	        
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