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Artikel VI.
Bezüglich der Landeshoheit über die im Herzoglich Braunschweigischen
Gebiete belegene Strecke sowie bezüglich der Ausübung des Aufsichtsrechts finden
die Bestimmungen in den Artikeln IV, V und VI des unterm 27./30. Juni 1884
abgeschlossenen Staatsvertrags zwischen Preußen und Braunschweig, betreffend
die anderweite Regelung der Verhältnisse der die beiderseitigen Gebiete berührenden
Eisenbahnen, entsprechende Anwendung.
Artikel VII.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den
Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Regierung) im übrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben,
unterworfen.
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Artikel VIII.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung verpflichtet sich, von der den
Gegenstand dieses Vertrags bildenden Eisenbahn und dem zu derselben gehörigen
Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben zu erheben, noch auch eine Besteue-
rung derselben zugunsten der Gemeinden und sonstigen korporativen Verbände
zuzulassen.
Artikel KK.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Herzoglich Braunschweigische Staats-
gebiet entfallenden Bahnstrecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung,
solange die Bahn im Eigentum oder Betriebe des Preußischen Staates sich
befindet, nicht in Anspruch nehmen.
Artikel X.
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel Xl.
Gegemwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Natifikationsurkunden soll in Berlin
erfolgen.