Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Preußische Gesetzsammlung 
Nrr. 29— 
Inhalt: Geseh, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in den Provinzen 
Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in 
den Hohenzollernschen Landen, S. 2801. — Gesegtz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in 
der Landgemeinde Griesheim a. M., Kreis Höchst, S. 3os. — Bekanntmachung der nach dem 
Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden usw., S. Sos. 
  
  
  
  
(Nr. 11297.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen 
in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, 
Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Hohenzgollernschen Landen. 
Vom 19. Mai 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für 
die Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen 
sowie für die Rheinprovinz und die Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
  
Einziger Paragraph. 
1. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für die nicht mehr 
schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinander- 
folgende Winterhalbjahre die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fort- 
bildungsschule begründet werden. 
2. In gleichem Umfange kann in den Provinzen Brandenburg, Pommern, 
Sachsen, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Hohengollernschen 
Landen für Gutsbezirke mit Zustimmung des Gutsbesitzers auf Antrag des 
Gutsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses die Verpflichtung zum Besuch 
einer ländlichen Fortbildungsschule begründet werden. 
3. In der Provinz Schleswig-Holstein kann die Verpflichtung zum Besuch 
einer ländlichen Fortbildungsschule in dem im Abs. 1 begrenzten Umfang auch 
durch Beschluß des Kreisausschusses für sämtliche oder einzelne Landgemeinden 
und Gutsbezirke eingeführt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf der Zu- 
stimmung des Regierungspräsidenten. 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11297—11298.) 51 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1913.
	        
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