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4. In dem Statut (Abs. 1) oder dem Beschluß (Abs. 2, 3) sind die zur
Durchführung der Verpflichtung erforderlichen Bestimmungen zu treffen, nament-
lich über die zur Sicherung eines regelmäßigen Schulbesuchs den Schulpflichtigen
sowie deren Eltern, Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen,
über die Ordnung in der Fortbildungsschule und über die Fürsorge für ein ge-
bührliches Verhalten der Schüler. Die Zeiten für den Unterricht sind vom
Gemeindevorstand und in den Fällen der Abs. 2, 3 vom Kreisausschusse fest-
zusetzen und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
5. Von der Verpflichtung zum Besuch einer Fortbildungsschule ist befreit,
wer die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst erworben hat, ferner,
wer eine deutsche Innungs-, Fach- oder andere Fortbildungsschule besucht oder
einen entsprechenden anderen Unterricht erhält, sofern dieser Schulbesuch oder
Unterricht von dem Regierungspräsidenten als ein ausreichender Ersatz für den
allgemeinen Fortbildungsunterricht anerkannt wird. Die Bestimmung weiterer
Ausnahmen durch das Statut ist zulässig.
6. An Sonntagen darf in der Regel Unterricht nicht erteilt werden.
7. Mit Geldstrafe bis zu 20 4 und im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu drei Tagen für jeden Fall wird bestraft, wer den vorstehenden oder den
durch Statut oder Beschluß erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 19. Mai 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
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(Nr. 11298.) Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in der Landgemeinde
Griesheim a. M., Kreis Höchst. Vom 5. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frankfurt a. M.,
vom 28. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 273) und das Gesetz wegen Abänderung