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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 30.—
(Nr. 11299.) Ruhrreinhaltungsgesetz. Vom 5. Juni 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #r.#
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
I. Jweck, Amfang und Rechksstellung der Genossenschaft.
1.
bild Zur Reinhaltung der Ruhr und ihrer Nebenflüsse wird eine Genossenschaft
ebildet.
8 Das Genossenschaftsgebiet umfaßt die Gebiete, die nach der Ruhr oder
ihren Rebenstüssen entwässern; seine Grenzen stellt der zuständige Minister fest.
82.
Die Genossenschaft hat die Anlagen herzustellen, zu unterhalten und zu be-
treiben, die erforderlich sind, um eine nach den Vorschriften des Wassergesetzes
vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) nicht erlaubte Verunreinigung der Ruhr
und ihrer Nebenflüsse durch die einzelnen Genossen zu verhindern. Zu einer
weitergehenden Reinhaltung ist die Genossenschaft nur dann verpflichtet, wenn
schwerwiegenden Mißständen auf andere Weise nicht abgeholfen werden kann.
Die Genossenschaft ist berechtigt, die das Genossenschaftsgebiet durchfließenden
Wasserläufe auszubauen und zu benutzen, soweit es zur Erreichung des Genossen-
schaftszwecks erforderlich ist.
Art und Umfang der erforderlichen Anlagen sowie deren Underungen und
Ergänzungen unterliegen der Genehmigung der zuständigen Minister.
∆ 3.
Die Genossenschaft ist berechtigt, im Austrage von Beteiligten Anlagen
herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben, die zur Erreichung des Genossen-
schaftszwecks zwar nicht erforderlich sind, aber damit im Zusammenhange stehen.
Hierzu gehören namentlich Reinigungsanlagen, die den besonderen Iwecken einzelner
Sesetsammlung 1913. (Nr. 11299.) 52
Ausgegeben zu Berlin den 3. Juli 1913.