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Beteiligter dienen sollen, sofern sie über den Zweck der Genossenschaft hinaus-
gehen. Die Kosten solcher Anlagen trägt der Auftraggeber.
84.
Genossen sind:
1.
die Eigentümer der im Genossenschaftsgebiete liegenden Bergwerke und
anderen gewerblichen Unternehmungen, Eisenbahnen und sonstigen An-
lagen, die zur Verunreinigung der Ruhr oder ihrer Nebenläufe bei-
tragen oder denen aus den Anlagen der Genossenschaft Vorteile er-
wachsen, sofern sie zu einem in der Satzung für die Aufnahme in die
Beitragsliste vorzuschreibenden Mindestbeitragssatze zu den Genossen-
schaftslasten veranlagt werden können;
. die ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiete liegenden Gemeinden
(Gutsbezirke);
der Ruhrtalsperren-Verein für die Wasserwerke und anderen Anlagen,
die mittelbar oder unmittelbar Wasser aus der Ruhr oder ihren Neben-
slüssen zu anderen als Triebzwecken entnehmen.
(5
Die Genossenschaft führt den Namen „Ruhrverband“. Sie ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
U. Vertretung und Verwaltung der Genossenschaft.
#.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen richten sich,
soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind, nach der Satzung.
Diese muß Bestimmungen enthalten über:
1
2.
den Sitz der Genossenschaft;
die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen sowie
die Festsetzung des Mindestbeitrags für die Eigentümer der im # 4
Nr. 1 bezeichneten Anlagen;
. Art und Umfang, Benutzung und Unterhaltung der genossenschaft-
lichen Anlagen im allgemeinen;
a) die Aufstellung eines Landkulturkatasters,
b) die Errichtung von Grundwasserstandsmessern.
Beides erfolgt, wo es nach den örtlichen Verhältnissen angebracht
erscheint, namentlich da, wo die bisherige Kulturart oder die Wald-
bestände durch Einrichtungen der Genossenschaft gefährdet werden;
hierüber entscheidet imn Zweifelsfällen der zuständige NRanster
: die Festsetzung eines Einheitssatzes für den Jahresbeitrag, der die Vor-
aussetzung für die Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung und