Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Beteiligter dienen sollen, sofern sie über den Zweck der Genossenschaft hinaus- 
gehen. Die Kosten solcher Anlagen trägt der Auftraggeber. 
84. 
Genossen sind: 
1. 
die Eigentümer der im Genossenschaftsgebiete liegenden Bergwerke und 
anderen gewerblichen Unternehmungen, Eisenbahnen und sonstigen An- 
lagen, die zur Verunreinigung der Ruhr oder ihrer Nebenläufe bei- 
tragen oder denen aus den Anlagen der Genossenschaft Vorteile er- 
wachsen, sofern sie zu einem in der Satzung für die Aufnahme in die 
Beitragsliste vorzuschreibenden Mindestbeitragssatze zu den Genossen- 
schaftslasten veranlagt werden können; 
. die ganz oder teilweise im Genossenschaftsgebiete liegenden Gemeinden 
(Gutsbezirke); 
der Ruhrtalsperren-Verein für die Wasserwerke und anderen Anlagen, 
die mittelbar oder unmittelbar Wasser aus der Ruhr oder ihren Neben- 
slüssen zu anderen als Triebzwecken entnehmen. 
(5 
Die Genossenschaft führt den Namen „Ruhrverband“. Sie ist eine 
Körperschaft des öffentlichen Rechtes. 
U. Vertretung und Verwaltung der Genossenschaft. 
#. 
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen richten sich, 
soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind, nach der Satzung. 
Diese muß Bestimmungen enthalten über: 
1 
2. 
den Sitz der Genossenschaft; 
die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen sowie 
die Festsetzung des Mindestbeitrags für die Eigentümer der im # 4 
Nr. 1 bezeichneten Anlagen; 
. Art und Umfang, Benutzung und Unterhaltung der genossenschaft- 
lichen Anlagen im allgemeinen; 
a) die Aufstellung eines Landkulturkatasters, 
b) die Errichtung von Grundwasserstandsmessern. 
Beides erfolgt, wo es nach den örtlichen Verhältnissen angebracht 
erscheint, namentlich da, wo die bisherige Kulturart oder die Wald- 
bestände durch Einrichtungen der Genossenschaft gefährdet werden; 
hierüber entscheidet imn Zweifelsfällen der zuständige NRanster 
: die Festsetzung eines Einheitssatzes für den Jahresbeitrag, der die Vor- 
aussetzung für die Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung und
	        
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