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(Nr. 11244.) Bekanntmachung, betreffend die Anderung des Textes des 8 70 Abs. 2 des
Knappschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1912
(Gesetzsamml. S. 137). Vom 30. Dezember 1912.
A- Grund des Artikel II des Gesetzes vom 23. Dezember 1912 (Gesetzsamml.
1913 S. 1) zur Berichtigung des Gesetzes vom 3. Juni 1912, betreffend die
Abänderung des Siebenten Titels im Allgemeinen Berggesetze vom 24. Juni 1865/
19. Juni 1906, wird der Text des § 70 Abs. 2 des Knappschaftsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1912 (Gesetzsamml. S. 137), wie
er sich aus der Berichtigung durch das Gesetz vom 23. Dezember 1912 ergibt,
nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 30. Dezember 1912.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Sydow.
Knappschaftsgesetz.
5 70 Abs. 2.
Gegen Entscheidungen des Vorstandes oder Ausschusses oder des Versicherungs-
amts über Ansprüche auf Leistungen der Krankenkasse und der Pensionskasse sowie
über das Mitgliedverhältnis und die zu entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge
findet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs die Berufung auf schieds-
gerichtliche Entscheidung statt. Die Berufung muß bei Vermeidung des Aus-
schlusses binnen einem Monate nach Bekanntgabe der Entscheidungen eingelegt
werden. Diese müssen die Bezeichnung des Rechtsmittels, der Rechtsmittelfrist
und der für das Rechtsmittel zuständigen Behörde enthalten.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 4) sind an die Postanftalten zu richten.