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Soweit die Veranlagung noch nicht rechtskräftig feststeht, ist der vom
Vorstande festgesetzte Satz für die Zahl der auf die Genossen entfallenden
Stimmen maßgebend.
Die Genossen können sich mit den Teilen ihrer Jahresbeiträge, die zu
einer vollen Stimmeinheit nicht ausreichen, zu Gruppen zusammenschließen, die
so viel Stimmen führen, als in den zusammengelegten Jahresbeiträgen volle
Stimmeinheiten enthalten sind. Die Gruppenbildung der Gemeinden kann in
den Landkreisen nur innerhalb des Kreises erfolgen; der Landrat hat in diesem
Falle die Gruppenbildung und die Wahl der Vertreter herbeizuführen. Reichen
die sämtlichen Jahresbeiträge der Gemeinden eines Landkreises zu einer vollen
Stimmeinheit nicht aus, so können die Gemeinden dennoch eine Gruppe mit
einer Stimme bilden. Das Nähere über die Gruppenbildung und die Wahl
der Vertreter bestimmt die Satzung.
Mindestens ein Viertel aller Stimmen, die in der Genossenschaftsversammlung
abgegeben werden können, muß auf den Ruhrtalsperren-Verein §# 4 Nr. 3) entfallen.
Die Vertreter der Gemeinden (Gutsbezirke), die zur Genossenschaftsver-
sammlung entsendet werden, dürfen nicht in einer der im § 4 Nr. 1 und 3
bezeichneten Unternehmungen beruflich tätig sein. Darüber, ob das der Fall ist,
entscheidet die Aufsichtsbehörde erster Instanz endgültig.
E 10.
Jeder stimmberechtigte Genosse kann sich in der Genossenschaftsversammlung
vertreten lassen, doch darf er höchstens so viele Vertreter entsenden, als er
Stimmen führt.
11.
Der Vorstand wird von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte
gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sieben
weiteren Mitgliedern. Mindestens je zwei Mitglieder müssen den im § 4 unter
1 bis 3 bezeichneten Gruppen angehören.
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Suellung eines gesetzlichen Vertreters.
& 218 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) ist
anzuwenden.
III. Aufbringung der Meittel und Aufstellung der Beitrageliste.
12.
Die durch die Herstellung, die Unterhaltung und den Betrieb der genossen-
schaftlichen Anlagen entstehenden Kosten sind durch Beiträge der Genossen zu
decken. Der Ruhrtalsperren-Verein hat jedoch nur zu den Kosten für die Her-
stellung, die Unterhaltung und den Betrieb der Reinigungsanlagen beizutragen,
und zwar entfällt auf ihn ein Drittel dieser Kosten; hierzu gehören auch die Auf-
wendungen für Anlagen oder Arbeiten, die Reinigungsanlagen ersetzen oder ergänzen.