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24.
Der Berufungsausschuß ist befugt, den Genossenschaftsvorstand zu hören
und über die Berufung mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Seine Ent-
scheidungen sind mit Gründen zu versehen und denen mitzuteilen, die Berufung
eingelegt haben. Sie sind endgultig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
9(25.
Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Sitze der Genossen-
schaft statt, wenn nicht der Berufungsausschuß einen anderen Ort bestimmt.
Sie sind öffentlich.
Den Geschäftsgang und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt
der zuständige Minister. 52
6.
Die Kosten der Veranlagung und der Berufung trägt die Genossenschaft.
Soweit die Berufung abgewiesen wird, kann der Berufungsausschuß die Kosten
des Berufungsverfahrens ganz oder teilweise den Genossen auferlegen, die die
Berufung eingelegt haben. Für die Einziehung der Kosten gelten die für die
Einziehung der Beiträge gegebenen Vorschriften.
V. Inanspruchnahme von Grundstücken zu Anlagen der Genossenschaft.
Verhütung und Ersatz von Schäden.
827.
Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den den Genossen gehörigen Grund-
stücken die nach dem Plane auszuführenden Anlagen herzustellen und zu erhalten.
Im Streikfall entscheidet die Aufsichtsbehörde erster Instanz, ob eine An-
lage zu den im Abs. 1 bezeichneten gehört. Gegen die Entscheidung ist binnen
zwei Wochen die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz zulässig.
Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den
Nachteil, der für ihre Grundstücke entsteht. Auf den Nachteil ist der ihnen aus
den Anlagen erwachsende Vorteil anzurechnen. Beträgt die Ersatzsumme mehr
als einhundert Mark, so sind die Vorschriften des Artikel 52 und des Artikel 53
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie der § 47 des
Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) anzuwenden.
(28.
Soweit zur Ausführung der planmäßigen Anlagen das Eigentum an
nicht den Genossen gehörenden Grundstücken entzogen oder beschränkt werden
muß, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.
29.
Die Genossenschaft hat bei Durchführung ihres Unternehmens diejenigen
Einrichtungen herzustellen, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen