Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Minister ausgeübt. Sie beschränkt sich darauf, daß die Genossenschaft ihre An- 
gelegenheiten nach Gesetz und Satzung verwaltet. 
Die landespolizeiliche Aufsicht der Regierungspräsidenten in Arnsberg und 
Düsseldorf über die Herstellung und Unterhaltung sowie über den Betrieb der 
Genossenschaftsanlagen innerhalb ihrer Regierungsbezirke bleibt unberührt. 
6#33. 
Unterläßt oder verweigert es die Genossenschaft, Leistungen oder Ausgaben, 
die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder 
außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung 
der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung 
der außerordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Beiträge 
verfügen. 
*i“i die Verfügung steht der Genossenschaft binnen zwei Wochen die 
Klage beim Bezirksausschusse zu. Der Regierungspräsident hat für das Verwal- 
tungsstreitverfahren einen Kommissar zu bestellen, der ihn in allen Rechtshand- 
lungen zu vertreten hat. 634 
Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann die Genossenschaft nur 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen. 
  
VII. Auflösung. 
∆ 35. 
Die Genossenschaft kann ihre Auflösung mit einer Mehrheit von zwei 
Dritteln aller Stimmen beschließen. Sind in der Genossenschaftsversammlung 
nicht zwei Drittel aller Stimmen vertreten, so ist mit einem Zwischenraume von 
mindestens vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die 
Au#slösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der darin vertretenen Stimmen 
eschließen. 
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministers. 
Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem 
Vorstande zugestellt ist. 
Im übrigen gelten für die Auflösung sinngemäß die Vorschriften für die 
öffentlichen Wassergenossenschaften. 
VIII. Abergangsbestimmungen. 
% 36. 
Für die Bildung der ersten Genossenschaftsversammlung stellt die Aufsichts- 
behörde möglichst unter Zuziehung der Beteiligten eine vorläufige Beitragsliste 
12) auf. Sie stellt nach diesem Gesetze F4., wer zur Teilnahme an der 
Genossenschaftsversammlung berechtigt ist und wieviel Stimmen auf die ein-
	        
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