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Minister ausgeübt. Sie beschränkt sich darauf, daß die Genossenschaft ihre An-
gelegenheiten nach Gesetz und Satzung verwaltet.
Die landespolizeiliche Aufsicht der Regierungspräsidenten in Arnsberg und
Düsseldorf über die Herstellung und Unterhaltung sowie über den Betrieb der
Genossenschaftsanlagen innerhalb ihrer Regierungsbezirke bleibt unberührt.
6#33.
Unterläßt oder verweigert es die Genossenschaft, Leistungen oder Ausgaben,
die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder
außerordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung
der Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung
der außerordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Beiträge
verfügen.
*i“i die Verfügung steht der Genossenschaft binnen zwei Wochen die
Klage beim Bezirksausschusse zu. Der Regierungspräsident hat für das Verwal-
tungsstreitverfahren einen Kommissar zu bestellen, der ihn in allen Rechtshand-
lungen zu vertreten hat. 634
Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann die Genossenschaft nur
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen.
VII. Auflösung.
∆ 35.
Die Genossenschaft kann ihre Auflösung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln aller Stimmen beschließen. Sind in der Genossenschaftsversammlung
nicht zwei Drittel aller Stimmen vertreten, so ist mit einem Zwischenraume von
mindestens vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die
Au#slösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der darin vertretenen Stimmen
eschließen.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung des zuständigen Ministers.
Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem
Vorstande zugestellt ist.
Im übrigen gelten für die Auflösung sinngemäß die Vorschriften für die
öffentlichen Wassergenossenschaften.
VIII. Abergangsbestimmungen.
% 36.
Für die Bildung der ersten Genossenschaftsversammlung stellt die Aufsichts-
behörde möglichst unter Zuziehung der Beteiligten eine vorläufige Beitragsliste
12) auf. Sie stellt nach diesem Gesetze F4., wer zur Teilnahme an der
Genossenschaftsversammlung berechtigt ist und wieviel Stimmen auf die ein-