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3. durch Herstellung und Betrieb von Anlagen zur Wasserbeschaffung
aus dem Rhein;
4. durch Herstellung und Betrieb anderer Anlagen.
Als schädlich entzogen gilt diejenige Wassermenge, die in Zeiten, in denen
die Wasserführung der Ruhr weniger als 4/5 Liter in der Sekunde für 1 Quadrat-
kilometer Niederschlagsgebiet beträgt, der Ruhr entnommen und nicht wieder zu-
eleitet wird.
Die Genossenschaft kann auch Anlagen zur Verbesserung der Beschaffenheit
des Wassers und der Wasserstände in der Ruhr und ihren Nebenflüssen herstellen
oder sich an solchen beteiligen.
Soweit die Nachteile, die infolge der Wasserentnahme durch Genofsen ent-
stehen, durch Anlagen der Genossenschaft ausgeglichen werden, können Trieb-
werksbesitzer weder Unterlassung der Wasserentnahme noch Entschädigung ver-
langen.
83.
Die Genossenschaft führt den Namen „Nuhrtalsperren-Verein.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
II. Dertretung und Derwaltung der Genossenschaft.
84.
Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richten sich,
soweit sie nicht in diesem Gesetze geregelt sind, nach der Satzung. Diese muß
Bestimmungen enthalten über:
1. den Sitz der Genossenschaftz
2. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Genossen;
3. die Festsetzung eines Einheitssatzes für den Jahresbeitrag, der die Vor-
aussetzung für die Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung und
für die Abgabe einer Stimme in dieser Versammlung bildet;
4. die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen
hat, sowie die Voraussetzungen und die Form für die Zusammen-
berufung der Genossenschaftsversammlung und die Vertretung ab-
wesender Mitglieder;
5. die Zusammensetzung, die Wahl und die Amtsdauer des Vorstandes,
seine Befugnisse, seine Einberufung und Beschlußfassung, die Ver-
tretung nach außen, die Form für den Ausweis der Vorstandsmit-
glieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse;
6. die Ermittlung der entnommenen Wassermenge und des erzielten Kraft-
gewinnes der Triebwerksbesitzer;
7. den Haushaltsplan und die genaueren Grundsätze für die Höhe und
Verteilung der Beiträge sowie ihre Ermäßigung aus besonderen
Rücksichten (§ 16);