Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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8. die Unterverteilung der Beiträge zu der Ruhr-Reinhaltungsgenossen- 
schaft 
9. die Amtsdauer der zu wählenden Mitglieder des Berufungsausschusses 
und ihrer Stellvertreter # 29), die Einberufung und Beschlußfähigkeit 
des Berufungsausschusses sowie die Entschädigung, die den Mitgliedern 
zu gewähren ist; 
10. die Anlegung des Genossenschaftsvermögens; 
11. die Form für die Bekanntmachungen der Genossenschaft; 
12. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen 
sind, die nach dem Gesetze, der Satzung oder den Beschlüssen der Ge- 
nossenschaftsorgane zu veröffentlichen sind; 
13. die Form der im § 20 Abs. 1 Satz 1 und im §5 23 Satz 1 vor- 
geschriebenen Zustellung. 
5. 
Uber die Satzung und ihre Anderung beschließt die Genossenschaftsver- 
sammlung. Die Satzung und ihre Anderung bedürfen der Genehmigung des 
zuständigen Ministers. 
Die Satzung und jede Anderung ist auf Kosten der Genossenschaft in den 
Amtsblättern der Regierungsbezirke Arnsberg und Düsseldorf zu veröffentlichen. 
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Bekanntmachung landesherr- 
licher Erlasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) 
finden sinngemäße Anwendung. 
86. 
Organe der Genossenschaft sind: 
1. die Genossenschaftsversammlung; 
2. der Vorstand. 
87. 
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Genossen, deren Jahres- 
beitrag eine bestimmte, in der Satzung festzusetzende Höhe erreicht (Stimmeinheit). 
Für jede volle Stimmeinheit führt der Genosse oder der Gruppenvertreter 
8) eine Stimme. Sovweit die Beiträge noch nicht endgultig feststehen, ist der 
vom Vorstande festgesetzte Beitrag für die Zahl der auf die Genossen oder 
Gruppenvertreter entfallenden Stimmen maßgebend. 
Die Satzung kann für diejenigen Genossen, deren Jahresbeitrag die nach 
Abs. 1 festzusetzende Stimmeinheit übersteigt, die Berechtigung zur Abgabe von 
mehr als einer Stimme nach abgestuften Sätzen des Jahresbeitrags bemessen. 
88. 
Die Genossen können sich mit den Teilen ihrer Jahresbeiträge, die zu 
einer vollen Stimmeinheit nicht ausreichen, zu Gruppen zusammenschließen. Für 
jede dadurch entstehende Einheit kann die Gruppe einen Vertreter zur Genossen- 
schaftsversammlung entsenden. 
Gesetzkammlung 1913. (Nr. 11300—11301.) 55 
 
	        
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