Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 321 — 
Einstellung zu zahlen war, darf er nicht belastet werden. Diese Verpflichtung 
fällt fort, sobald und insoweit die Beiträge der verbleibenden und der neu hinzu- 
kommenden Wasserentnehmer zusammen mit den übrigen Einnahmen ohne 
Veränderung des Beitragssatzes zur Deckung der Lasten ausreichen, die die 
Genossenschaft zur Zeit der höchsten Wasserentnahme jenes Wasserentnehmers 
übernommen hatte. 
Solange ein Wasserentnehmer nach Abs. 1 Beiträge an die Genossenschaft 
zu entrichten hat, bleibt er Genosse. 
∆ 16. 
Die Beiträge einzelner Wasserentnehmer können ermäßigt werden, wenn 
besondere Verhältnisse oder Billigkeitsgründe vorliegen. Der Beschluß unterliegt 
der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
/l17. 
Die Triebwerksbesitzer haben vom 1. Januar 1920 ab nach dem Kraft- 
gewinne, den sie durch die Vermehrung der Wassermenge aus den Talsperren 
erzielen, Beiträge zu entrichten. 
Bis zum 1. Januar 1920 haben nur Triebwerksbesitzer an der Ruhr 
unterhalb der Lenne-Mündung Beiträge zu entrichten, und zwar für jedes Meter Nutz- 
gefälle, gemessen bei Sommer-Niedrig-Wasser, jährlich dreihundertundsechzig Mark. 
18. 
Den Wasserentnehmern und Triebwerksbesitzern, die beim Inkrafttreten 
dieses Gesetzes durch Mitgliedschaft oder Vertrag verpflichtet sind, Beiträge an 
Talsperrengenossenschaften im Flußgebiete der Ruhr oder ihrer Nebenflüsse zu 
leisten, werden die satzungsmäßigen Beiträge und die beim Inkrafttreten dieses 
Gesetzes vertragsmäßig festgesetzten Beiträge auf die nach den §9§. 12 bis 17 zu 
zahlenden Beiträge angerechnet. Werden nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
Beiträge zu solchen Genossenschaften vertragsmäßig übernommen, so erfolgt die 
Anrechnung nur in der Höhe, in welcher der Ruhrtalsperren-Verein der Uber- 
nahme zugestimmt hat. 
Werden nach erfolgter Tilgung des für die Errichtung einer Talsperre 
aufgewendeten Baukapitals die Beiträge zur Genossenschaft ermäßigt, so erfolgt 
die Anrechnung weiter in Höhe der im Laufe der gesamten Tilgungszeit durch- 
schnittlich gezahlten Beiträge zur Genossenschaft. 
Eine Anrechnung findet nicht statt auf Beiträge, die an den Ruhrtal- 
sperren-Verein für andere Talsperren zu zahlen sind. 
8 109. 
Die Jahresbeiträge der Genossenschaft an die Ruhr-Reinhaltungsgenossen- 
schaft werden auf die Wasserentnehmer nach dem Vorteile verteilt, der ihnen 
aus der Reinhaltung erwächst. Die Triebwerksbesitzer bleiben von diesen Bei- 
trägen frei. 
55.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.