Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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gelegten Vermögens einen Prozentsatz in mündelsicheren Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber und zwar in dem im Ö2 vorgesehenen Anteilsverhältnis an- 
zulegen, der den Prozentsatz des von ihnen in mündelsicheren Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber zu haltenden Besitzstandes um 5 vom Hundert übersteigt. 
Verstärkt eine Sparkasse in einem Jahre über diese Grenze hinaus ihren 
Besitzstand an mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber, insbesondere 
an Schuldverschreibungen des Reichs oder Preußens, so kann sie den Mehr- 
betrag auf die in diesen Schuldverschreibungen künftig anzulegenden Beträge in 
Anrechnung bringen. 4 
Der Oberpräsident kann unter besonderen Verhältnissen ausnahmsweise 
Sparkassen Erleichterungen von den Auflagen dieses Gesetzes nachlassen, wenn 
dies ohne wesentliche Beeinträchtigung ihrer Liquidität geschehen kann. 
5. 
Den Schuldverschreibungen des Reichs oder Preußens stehen im Sinne 
dieses Gesetzes die im Reichsschuldbuch oder im preußischen Staatsschuldbuch ein- 
getragenen Forderungen gleich. 
6. 
Die öffentlichen Sparkassen können den durch dies Gesetz vorgeschriebenen 
Besitzstand an mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber soweit ver- 
dußern, als dies zur Rückzahlung von Einlagen unbedingt notwendig ist. Sobald 
wieder zinsbar anzulegende Bestände vorhanden sind, ist zunächst der bisherige 
Besitzstand bis zur Höhe der nach diesem Gesetze zu haltenden Mindestgrenze 
wiederherzustellen; der Oberpräsident kann widerruflich eine Erleichterung von 
dieser Verpflichtung nachlassen. " 
7. 
Sparkassen, welche von ihrem verzinslich angelegten Vermögen Mindest- 
beträge unter 25 vom Hundert, aber nicht unter 20 vom Hundert in mündel- 
sicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzulegen haben, können von 
ihren bei der Rechnungslegung sich ergebenden Jahresüberschüssen zu öffentlichen, 
dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecken des Garantieverbandes verwenden: 
a) ein Viertel, wenn der Sicherheitsfonds 2 vom Hundert oder mehr, 
aber noch nicht 5 vom Hundert der Spareinlagen beträgt; 
b) die Hälfte, wenn der Sicherheitsfonds 5 vom Hundert oder mehr, aber 
noch nicht 8 vom Hundert der Spareinlagen beträgt; 
I) die gesamten Jahresüberschüsse, wenn der Sicherheitsfonds 8 vom Hundert 
oder mehr der Spareinlagen beträgt. 
Sparkassen, welche mindestens 25 vom Hundert ihres verzinslich angelegten 
Vermögens in mündelsicheren Schuldverschreibungen auf den Inhaber anzulegen 
haben, können von ihren bei der Rechnungslegung sich ergebenden Uberschüssen zu 
öffentlichen, dem gemeinen Nutzen dienenden Zwecken des Garantieverbandes verwenden:
	        
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