Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
218 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 (Gesetzsamml. S. 53) ist 
anzuwenden. 
IU. Aufbringung der Mittel und Aufstellung der Beitrageliste. 
/ 11. 
Die durch die Herstellung, die Unterhaltung und den Betrieb der genossen- 
schaftlichen Anlagen entstehenden Kosten sind durch Beiträge der Genossen zu decken. 
Der Vorstand veranlagt die einzelnen Genossen zu den Beiträgen. Er 
stellt darüber eine Beitragsliste auf. Bei der Veranlagung ist vorzugsweise zu 
berücksichtigen, welche Schädigungen der Genosse im Entwässerungsgebiete herbei- 
führt und welche unmittelbaren oder mittelbaren Vorteile er von den Genossen- 
schaftsanlagen zu erwarten hat. 
Wenn die im §& 3 Nr. 2 bezeichneten Unternehmungen den in der Satzung 
festgesetzten Mindestbeitrag nicht erreichen, sind die Schädigungen, die sie verur- 
sachen, und die Vorteile, die ihnen erwachsen, bei der Veranlagung. der Ge- 
meinden zu berücksichtigen, in denen sie liegen. 
12. 
Der Vorstand stellt einen Abdruck der Beitragsliste und der dazu nötigen 
Erläuterungen den Genossen zu und macht sie dabei mit dem Rechtsmittel be- 
kannt. Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß der Vorstand die Bei- 
tragsliste nebst Erläuterungen auslegt und Ort und Zeit der Auslegung sowie 
das Rechtsmittel öffentlich bekannt macht. 
Gegen die Beitragsliste steht den Genossen der Einspruch zu, der schriftlich 
beim Vorstand anzubringen ist. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie 
beginnt mit dem Tage der Zustellung der Beitragsliste oder, soweit eine öffent- 
uche Bekanntmachung stattgefunden hat, mit dem Tage nach Ablauf der Aus- 
legungsfrist. 
613. 
Uber den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Ablauf der Einspruchs- 
frist. Er ist befugt, über den Einspruch mündlich oder schriftlich zu verhandeln. 
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Genossen mitzuteilen, 
die Einspruch erhoben haben oder deren Veranlagung infolge der von anderen 
Genossen erhobenen Einsprüche geändert worden ist. Auch ist die Beitragsliste, 
soweit erforderlich, zu berichtigen. 
57“
	        
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