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Diese kann dabei Grundsätze für die künftige Veranla aufstellen. Die
Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Neglerungsprüsfdenlen
20.
Haben Eigentümer von nicht im Genossenschaftsgebiete liegenden Berg-
werken oder anderen werdlichen Unternehmungen oder nicht im Genossenschafts-
gebiete liegende Gemeinden (Gutsbezirke) von den ausgeführten Genossenschafts-
anlagen Vorteil oder tragen sie Gur Verunreinigung der Seseke oder ihrer Neben-
flüsse bei, so können sie vom Genossenschaftsvorstande nach Anhörung zu Bei-
trägen gemäß den Bestimmungen herangezogen werden, die gelten würden, wenn
sie im Genossenschaftsgebiete lägen. Die Beiträge dürfen, soweit sie wegen des
den Herangezogenen aus den Genossenschaftsanlagen erwachsenden Vorteils erhoben
werden, diesen Vortell nicht übersteigen.
Die Genossenschaft ist in diesem Falle verpflichtet, die Herangezogenen auf
ihr Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, Eigentümer von Unternehmungen
der im & 3 Nr. 2 bezeichneten Art jedoch nur, sofern sie zu einem in der Satzung
für die Aufnahme in die Beitragsliste vorzuschreibenden Mindestbeitragssatze zu
den Genossenschaftslasten veranlagt werden können.
Streitigkeiten in den Fällen der Abs. 1, 2 entscheidet der Bezirksausschuß
im Verwaltungsstreitverfahren.
IV. Berufung.
21.
Gegen die Veranlagung steht den Genossen, soweit sie Einspruch (&6 12
Abs. 2) erhoben haben oder durch die Berichtigung der Beitragsliste (§ 13) be-
troffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen die Berufung zu. Uber die
Berufung entscheidet der Berufungsausschuß. Die Berufungsfrist beginnt mit
dem Tage der Zustellung der Mitteilung über die Beiträge (§§6 15, 17).
* Verpflichtung, die Beiträge zu zahlen, wird durch die Berufung nicht
aufgehalten.
8 Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Genossenschaft entscheidet der
Bezirksausschuß im Verwaltungsstreiwerfahren; jedoch werden Streitigkeiten dar-
über, ob Eigentümer der im §5 3 Nr. 2 bezeichneten Anlagen zu dem in der
Satzung vorgeschriebenen Mindestbeitragssatze zu den Genossenschaftslasten veran-
lagt werden können, vom Berufungsausschuß entschieden.
22.
Der Berufungsausschuß besteht aus:
1. einem vom Regierungspräsidenten zu ernennenden Staats- oder Kom-
munalbeamten als Vorsitzendem, der keinem der beteiligten Kreise durch
Wohnsitz, Grundbesitz oder Gewerbebetrieb angehören darfz
2. einem Mitgliede des Oberbergamts, das dieses ernennt;