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Der Genossenschaft liegt auch die Unterhaltung der in Abs. 1, 2 bezelch-
neten Einrichtungen ob, soweit diese Unterhaltungslast über den Umfang einer
bestehenden Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke
dienender Einrichtungen hinausgeht.
#29.
Soweit nicht über die Ansprüche der Beteiligten auf Herstellung der im
bezeichneten Einrichtungen im Enteignungsverfahren entschieden worden ist,
Eokeen nbee Verpflichtungen der Cenoffenschüft nach folgenden Vorschriften
estgestellt
8 Die Genossenschaft hat einen Auszug aus dem von dem zuständigen
Minister genehmigten Bauplan, aus dem die gemäß §9 28 zu treffenden Ein-
richtungen zu ersehen sind, dem Regierungspräsidenten einzureichen. Dieser hat
den Auszug in jedem Gemeinde-(Guts-) Bezirke, auf den sich die Wirkung des
Unternehmens erstrecken kann, während eines Zeitraums von mindestens vier
Wochen zu jedermanns Einsicht auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder
Beteiligte Ansprüche auf Einrichtungen oder auf Entschädigung erheben. Zeit
und Ort der Auslegung sowie die Stelle, bei welcher solche Ansprüche schriftlich
oder mündlich zu Protokoll erhoben werden können, sind durch das Kreisblatt
und in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Daneben soll allen bekannten Per-
sonen, die nach dem Ermessen der Behörde von nachteiligen Wirkungen betroffen
werden können, ein Abdruck der öffentlichen Bekanntmachung zugesandt werden.
Auch der Gemeinde-(Guts-) Vorstand hat das Recht, Ansprüche zu erheben.
Nach Ablauf der Frist sind die Ansprüche durch den Beauftragten des Regierungs-
präsidenten mit den Beteiligten und der Genossenschaft, nötigenfalls unter Zu-
ziehung von Sachverständigen, zu erörtern. Nach Abschluß der Erörterungen
werden die der Genossenschaft obliegenden Verpflichtungen durch den Bezirksaus-
scuß festgestell. ,,,» .
Gegen den Beschluß steht, soweit er nicht die Entschädigung betrifft, den
Beteiligten die Beschwerde an den zuständigen Minister zu. Sie ist binnen vier
Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringen. Soweit der Beschluß die Ent-
schädigung betrifft, kann binnen sechs Monaten der Rechtsweg beschritten werden;
die Frist beginnt mit dem Tage, an dem den Beteiligten vom Bezirksausschusse
mitgeteilt ist, daß eine Beschwerde nicht erhoben oder über die erhobenen Be-
schwerden entschieden ist.
630.
Auch nach dem Ablaufe der Auslegungsfrist kann wegen nachteiliger
Wirkung des Unternehmens die Herstellung und Unterhaltung von Einrichtungen
oder Entschädigung nach §& 28 Abs. 2 bis 5 gefordert werden, es sei denn, daß
derjenige, der den Anspruch erhebt, schon vor Ablauf der Auslegungsfrist die
nachteilige Wirkung vorausgesehen hat oder hätte voraussehen müssen und bis
zu dem Ablaufe der Frist keine Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen
oder auf Entschädigung erhoben hat. Der Ablauf der Frist steht den Ansprüchen