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Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem Vor-
stande zugestellt ist.
Im übrigen finden auf die Auflsung die für öffentliche Wassergenossen-
schaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
VII. Lbergangsbestimmungen.
9385.
Für die Bildung der ersten Genossenschaftsversammlung stellt der Regie-
rungspräsident eine vorläufige Beitragsliste & 11) auf. Er stellt nach diesem
Gesetze fest, wer zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung berechtigt ist
und wieviel Stimmen auf die einzelnen Genossen entfallen. Er beruft und
leitet die erste Genossenschaftsversammlung. Darin wird die Satzung beschlossen
und ein vorläufiger Vorstand gewählt. Dieser führt vorläufig die Geschäfte
und nimmt die erste ordentliche Veranlagung vor.
Auf Grund dieser Veranlagung wird die auf die einzelnen Genossen
entfallende Stimmenzahl neu festgestellt und der Vorstand neu gewählt.
Kommt innerhalb einer von dem Regierungspräsidenten zu bestimmenden
Frist von mindestens sechs Monaten die Satzung nicht zustande, so erläßt sie
der Regierungspräsident.
| 36.
Die bei der Genossenschaftsbildung vorkommenden Verhandlungen und
Geschäfte, einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vorzu-
nehmenden, sind gebühren= und stempelfrei. Zu diesen Geschäften gehört auch
die Anfertigung und Beglaubigung von Kataster- und Grundbuchauszügen.
837.
Die Genossenschaft hat die Mittel zu erstatten, die zweckdienlich für die
Vorbereitung des Bauplans und seiner Ausführung sowie für die Bildung der
Genossenschaft aufgewendet worden sind. Streitigkeiten entscheidet die Aufsichts-
behörde. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 5. Juni 1913.
L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Haußt-Sachregtster (1806 bis 1883 zu 6,26 M
und 1884 bis 1903 zu 2,40 .4) sind an die Postanstalten zu richten.