Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Die Königlich Preußische Regierung wird dahin wirken, daß die Verbindung 
von Stadthagen über Leese nach Nienburg spätestens bei der Betriebseröffnung 
des Schiffahrtskanals vom Rhein zur Weser mit Anschlußkanal nach Hannover 
(Misburg) dem Verkehe übergeben werden kann. 
Artikel I. 
Die Feststellung sämtlicher ausführlicher Bauentwürfe soll ebenso wie die 
Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge lediglich der Königlich Preußischen Re- 
gierung zustehen, die indes bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung 
von Stationen in dem schaumburg-lippischen Staatsgebiet etwaige besondere 
Wünsche der Fürstlichen Regierung tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt 
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese 
die von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vor- 
flutanlagen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der 
Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, welche die geplante Eisen- 
bahn kreuzen, von der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung angeordnet 
oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung der- 
artiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Fürstliche Regierung ver- 
pflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb 
der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein Kosten- 
aufwand erwächst. Die Befugnis der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung, 
auf Grund des § 13 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes die Herstellung und Anderung 
der im Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Anlagen auch noch nach Ausführung 
des Unternehmens anzuordnen, wird durch vorstehende Vereinbarungen nicht berührt. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise foll 1/195 m zwischen den Schienen betragen. 
Die Bahn soll nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau- und Betriebs- 
ordnung vom 4. November 1904 und den dazu inzwischen ergangenen sowie 
künftig ergehenden, ergänzenden oder abändernden Bestimmungen hergestellt und 
betrieben werden. 
Die Strecke von Nienburg nach Minden wird von vornherein im Unterbau 
als eingleisige und im Grunderwerb als zweigleisige Hauptbahn vorgesehen, vor- 
läufig aber — ebenso wie die Abzweigung nach Stadthagen — als Nebenbahn 
betrieben werden. 
Artikel IV. 
Zwecks Erwerbung des zum Bahnbau im Fürstentume Schaumburg-Lippe 
erforderlichen Grund und Bodens wird gleichzeitig mit der Ratifizierung dieses 
Staatsvertrags durch landesherrliche Verordnung der Königlich Preußischen
	        
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