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Regierung das . erteilt werden, insoweit dasselbe nicht bereits
nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet. Für die Er.
mittelung und Feststellung der Entschädigungen werden keine ungünstigeren Be-
smmungen in Anwendung gebracht als die bei Enteignungen im Fürstentume
Schaumburg-Lippe jeweilig geltenden. Für die Verhandlungen, die zur lber-
tragung des Eigentums oder zur Uberlassung in die Benutzung an den Preußischen
Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auf-
lassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten.
Im übrigen tritt Freiheit von Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Dieselben Grundsätze sollen Geltung haben, wenn die Königlich Preußische
Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen
durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen
entschließen sollte.
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung,
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Artikel V.
Die Feststellung der Tarife sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Quständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung. In den Tarifen für die Bahn
sollen für die Strecke in dem schaumburg-lippischen Staatsgebiete keine höheren
Einheitssätze zur Anwendung kommen als für die Strecke auf preußischem
Staatsgebiete.
Artikel VI.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Fürstlich Schaumburg-
Lippische Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke der Fürstlichen Regierung vorbehalten.
Auch sollen die an der Bahnstrecke im schaumburg-lippischen Staatsgebiete zu
errichtenden Hoheitszeichen nur die der Fürstlichen Regierung sein.
Für Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheits-
rechte — soweit sie den Gegenstand dieses Vertrags berühren —, insbesondere
für die landespolizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken und
sonstigen Eisenbahnanlagen, wird Schaumburg-Lippe Gebühren nicht erheben und
Auslagen nicht in Rechnung stellen.
Die Bahnpolizei auf der im Fürstlich Schaumburg-Lippischen Gebiete be-
legenen Bahnstrecke wird durch die Königlich Preußischen Eisenbahnbehörden und
Beamten gehandhabt; letztere sind auf Vorschlag der Königlich Preußischen Eisen-
bahnverwaltung von den zuständigen Fürstlichen Behörden in Pflicht zu nehmen.
Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich dieser Bahn-
strecke den Fürstlichen Organen ob, die den Bahnpolizeibeamten auf deren An-
suchen bereitwillig Unterstützung leisten werden.
Cesetzsammlung 1913. (Nr. 11305—11306.) 61