Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(Nr. 11306.) Staatsvertrag zwischen Preußen und Olbenburg wegen Herstellung einer Eisen- 
bahn von Neustadt (Holst.) nach Schwartau. Vom 1. März 1913. 
—P[im 
S Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der 
Großherzog von Oldenburg haben zum Zmecke einer Vereinbarung über die Her- 
stellung einer Eisenbahn von Neustadt (Holst.) nach Schwartau zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat Paul Goetsch, 
Allerhöchstihren Geheimen Oberfinanzrat Dr. Ernst Schneider, 
Allerhöchstihren Geheimen Baurat Karl Mellin, 
Allerhöchstihren Regierungsrat Dr. Fritz Pischel; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren Regierungspräsident Dr. Peter Meyer, 
Allerhöchstihren Oberfinanzrat Johannes Stein, 
welche unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben: 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Neu- 
stadt (Holst.) nach Schwartau für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die 
gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben und die Erfüllung derjenigen Be- 
dingungen, von denen der Bau gesetzlich abhängig gemacht werden sollte, sicher- 
gestellt sein wird. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung gestattet der Königlich 
Preußischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb ihres 
Staatsgebiets. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses 
Vertrags bildende Eisenbahn und ihre etwaigen künftigen Erweiterungen soll 
ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahrzeuge) einschließlich der Dampf- 
wagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen, die indes sowohl 
bezüglich der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen wie auch 
bezüglich demnächstiger Erweiterungen der ursprünglichen Bahnanlagen in dem 
oldenburgischen Gebiet etwaige besondere Wünsche der Großherzoglichen Regierung 
tunlichst berücksichtigen wird. Jedoch bleibt die landespolizeiliche Prüfung und 
Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegübergängen,
	        
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