Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 353 — 
Uber- und Unterführungen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen, 
Einfriedigungen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung 
der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten. 
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die 
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, die die geplante Eisenbahn 
kreuzen, von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angeordnet oder ge- 
nehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger 
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzoglich Oldenburgische 
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage 
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn- 
verwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst als der für die etwa von der 
Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende 
Bewachung der neuen Ubergänge. 
  
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 11135 m zwischen den Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung wird die Bahn nach den Bestimmungen 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904, gültig vom 
1. Mai 1905 ab, und den dazu inzwischen ergangenen sowie künftig ergehenden, 
ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn herstellen und 
betreiben. 
  
Artikel IV. 
Für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags 
bildenden Bahn verpflichtet sich die Großherzoglich Oldenburgische Regierung: 
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden 
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung un- 
entgeltlich zur Verfügung zu stellen und die hierzu erforderlichen Ver- 
handlungen mit der Lübeck-Eutiner Bahn zu übernehmen; 
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege, so- 
weit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, unentgeltlich und 
ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Be- 
triebs der Bahn zu gestatten. 
  
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verfpflichtung erstreckt sich 
auf das gesamte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderung von Wegen 
und Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen und nach den Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.