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Uber- und Unterführungen, Brücken, Durchlässen, Flußregelungen, Vorflutanlagen,
Einfriedigungen und Seitenwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung
der Stationsanlagen jeder Regierung innerhalb ihres Gebiets vorbehalten.
Sollte nach Fertigstellung der Bahn infolge eintretenden Bedürfnisses die
Anlage neuer Wasserdurchlässe oder öffentlicher Wege, die die geplante Eisenbahn
kreuzen, von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angeordnet oder ge-
nehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung derartiger
Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzoglich Oldenburgische
Regierung verpflichtet sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage
weder der Betrieb der Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahn-
verwaltung ein anderer Kostenaufwand erwächst als der für die etwa von der
Eisenbahnverwaltung für notwendig erachtete oder nach Artikel III zu bewirkende
Bewachung der neuen Ubergänge.
Artikel III.
Die Spurweite der Gleise soll 11135 m zwischen den Schienen betragen.
Die Königlich Preußische Regierung wird die Bahn nach den Bestimmungen
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904, gültig vom
1. Mai 1905 ab, und den dazu inzwischen ergangenen sowie künftig ergehenden,
ergänzenden oder abändernden Bestimmungen als Nebenbahn herstellen und
betreiben.
Artikel IV.
Für den Fall der Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags
bildenden Bahn verpflichtet sich die Großherzoglich Oldenburgische Regierung:
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung un-
entgeltlich zur Verfügung zu stellen und die hierzu erforderlichen Ver-
handlungen mit der Lübeck-Eutiner Bahn zu übernehmen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege, so-
weit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet, unentgeltlich und
ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens und Be-
triebs der Bahn zu gestatten.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verfpflichtung erstreckt sich
auf das gesamte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und aller
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege, Sicherheits-
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderung von Wegen
und Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen und nach den Be-