Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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stimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der be- 
nachbarten Grundstücke, zur Verhuͤtung von Feuersgefahr usw. für notwendig 
erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten 
und Gerechtigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und 
Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisen- 
bahnverwaltung auch Kulturentschädigungen sowie Ersatzleistungen für Wirtschafts- 
erschwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn erforderlichen 
Grundstücke frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Abgaben und Ge- 
bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforderlichen 
für die Dauer des Bedürfnisses, in die Benutzung des Preußischen Staates über- 
gehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung 
des überwiesenen Geländes zur Last fallen. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau- 
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen 
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden 
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, 
deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an- 
geordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage 
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat. 
Binnen einer angemessenen, acht Wochen tunlichst nicht überschreitenden 
Frist nach Vorlage des betreffenden Auszugs sind die erforderlichen Grundstücke 
im Wege der freien Vereinbarung oder der Enteignung durch die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung zu erwerben und der Eisenbahnverwaltung zu überweisen. 
Der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Ubertragung dieser sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen Ver- 
pflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren sich 
u verständigen. Sie bleibt indessen auch bei einer derartigen Ubertragung für 
ie Ss der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung 
verhaftet. 
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, 
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese 
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erwei- 
terung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur 
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Großherzoglich Oldenburgische 
Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen 
Grund und Bodens, auf den sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 
des Vertrags nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit 
es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung sindet, 
und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren 
  
 
	        
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