Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Artikel XI. 
Für den Fall der Abtretung des preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die 
aus diesem Vertrag erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIII. 
Gegenwärtiger Vertrag foll beiderseits baldtunlichst zur landesherrlichen 
Genehmigung vorgelegt werden; die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll 
in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung deffen haben die Bevollmächtigten denfelben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berkin, den 1. Mäcz 1913. 
  
(L. S.) Panl Goetsch. (L. S.) Peter Meyer. 
(L. S.) Dr. Ernst Schneider. (L. S.) Johannes Stein. 
(L. S.) Karl Mellin. 
( S.) Dr. Fritz Pischel. 
  
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratifiziert worden; die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden hat stattgefunden.
	        
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