Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 360 — 
82. 
Mit der Ausführung der im & 1 bezeichneten Bauten ist nur dann vor- 
zugehen, wenn vor dem 1. Juli 1914 die Provinz Schlesien in rechtsverbind- 
licher Form die Verpflichtung übernommen hat, den Betrag von fünfund- 
siebenzigtausend (75 000) Mark jährlich dem Staate zu entrichten, soweit die nach 
Artikel 54 Abs. 4 der Reichsverfassung anrechnungsfähigen Herstellungs= und 
Unterhaltungskosten, nämlich die Verzinsung und Tilgung des Baukapitals nebst 
Unterhaltungs= und Betriebskosten der Oder unterhalb Breslau bis Lebus und 
des Staubeckens an der Glatzer Neiße bei Ottmachau, durch Schiffahrtsabgaben 
nicht gedeckt werden. 
Die anzurechnenden Unterhaltungs-= und Betriebskosten werden hierbei im 
Verhältnisse zur Provinz Schlesien von dem zuständigen Minister jährlich fest- 
gesetzt, jedoch nicht über den Betrag von sechshundertfünfzigtausend (650 000) Mark 
hinaus. Das Baukapital ist mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit ½ vom 
Hundert sowie den ersparten Zinsbeträgen zu tilgen. 
Die Verpflichtung der Provinz Schlesien beginnt mit der Erhebung der 
Schiffahrtsabgaben, jedoch nicht vor dem von dem zuständigen Minister festge- 
stellten Zeitpunkte der Beendigung der Bauarbeiten. 
Soweit der Fehlbetrag eines Jahres durch den auf dieses Jahr entfallenden 
Beitrag der Provinz Schlesien nicht voll gedeckt wird, ist der Rest in die folgenden 
Jahre zu übertragen und aus den künftigen Beiträgen der Provinz Schlesien 
zu decken. 
Ubersteigen die Schiffahrtsabgaben in einem Rechnungsjahre die anzurech- 
nenden Betriebs= und Unterhaltungskosten und die zur Verzinsung und Abschreibung 
des anzurechnenden Baukapitals erforderlichen Beträge, so ist der Uberschuß zu 
verwenden: 
zunächst zur weiteren Abschreibung des Baukapitals, 
sodann nach vollendeter Abschreibung des Baukapitals zur Zurück- 
zahlung der vom Staate und der Provinz Schlesien in früheren 
Jahren seit der Beendigung der Bauarbeiten geleisteten Zubußen nach 
dem Verhältnisse des beiderseitigen Guthabens, 
darnach zur Erstattung der vom Staate verausgabten Bauzinsen und 
schließlich zur Erstattung der von den letzteren sowie von den Qu- 
bußen des Staates und der Provinz Schlesien mit 4 vom Hundert zu 
berechnenden Zinsen nach dem Verhältnisse der beiderseitigen Zinsbeträge. 
. . Verpflichtung der Provinz Schlesien endet, sobald das Baukapital 
getilgt ist. 
Die Urkunde, durch welche die Verpflichtung von der Provinz Schlesien 
übernommen wird, ist stempelfrei. 
  
3. 
Auf die im 9 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Unternehmungen finden 
die Vorschriften der 9 7 bis 11 des Gesetzes, betreffend die Herstellung und den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.