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der Nebeneisenbahnen von Haiger nach Gusternhain und von Stockhausen
(Kr. Wetzlar) nach Beilstein der Eisenbahndirektion in Frankfurt (Main),
der Nebeneisenbahnen von Simmern nach Gemünden und von Neuer-
burg nach Bitburg der Eisenbahndirektion in Saarbrücken,
der Umgehungsbahn für den Güterverkehr bei Hamburg der Eisenbahn-
direktion in Altona,
der Verbindungsbahnen bei Hanau Ost und Gießen der Eisenbahn-
direktion in Frankfurt (Main),
der Verbindungsbahn bei Ohligs der Eisenbahndirektion in Elberfeld,
der Verbindungsbahn von Borbeck über Frintrop nach Bottrop und
der Umgehungsbahn beim Bahnhof Oberhausen West der Eisenbahn-
direktion in Essen (Ruhr)
übertragen wird.
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden
Beschränkung der Grundstücke, die zur Bauausführung nach den von Ihnen
festzustellenden Plänen notwendig sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen
Anwendung finden soll:
1.
für die im 9 1 unter Ia 1, 2 und 4 bis 6 sowie unter Ib 1 bis 3
und 5 bis 11 des oben erwähnten Gesetzes aufgeführten neuen Eisen-
bahnen — bezüglich der unter Ib 5 aufgeführten Nebeneisenbahn von
Neustadt (Holstein) nach Schwartau, soweit sie im preußischen Staats-
gebiete belegen ist;
für die im & 1 unter II und III 1 und 8 a. a. O. innerhalb dies-
seitigen Staatsgebiets vorgesehenen Bauausführungen an bestehenden
Bahnen, für die das Enteignungsrecht nicht bereits nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen oder früheren landesherrlichen Erlassen
Platz greift;
.für die im 9 1 unter III 2 bis 7 a. a. O. vorgesehenen Umgehungs-
und Verbindungsbahnen — bezüglich der unter III 2 aufgeführten
Umgehungsbahn für den Güterverkehr bei Hamburg und der unter
III 4 aufgeführten Verbindungsbahn bei Gießen, soweit preußisches
Staatsgebiet in Frage kommt.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Travemünde, den 5. Juli 1913.
Wilhelm.
v. Breitenbach.
An den Minister der öffentlichen Arbeiten.