— 371 —
Preußische Gesetzsammlung
Inhalt:
— — Nr. 39. —
Verordnung, betreffend die für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen Behörden,
S. 371. — Verordnung, betreffend die Reisekosten der Offiziere und Mannschaften der Land-
gendarmerie, S. 372. — Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die
Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 378.
(Nr. 11313.) Verordnung, betreffend die für die Veranlagung des Wehrbeitrags zuständigen
Behörden. Vom 7. August 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c,
verordnen auf Grund der §9§ 35 und 48 des Gesetzes über einen einmaligen außer-
ordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 505), was folgt:
1.
2.
Die Veranlagung des Wehrbeitrags erfolgt durch die Einkommensteuer-
Veranlagungskommissionen.
Gegen den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid steht dem
Beitragspflichtigen die Berufung an die Einkommensteuer-Berufungs-
kommission und gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Ober-
verwaltungsgericht zu. Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vor-
schriften der §§# 44, 49 bis 54 des Einkommensteuergesetzes sinngemäße
Amwendung.
.Die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen 38 Abs. 1,
40 Abs. 2, § 42 Abs. 4 des Reichsgesetzes), die Festsetzung von Wehr-
beitragszuschlägen (§ 38 Abs. 2), die Wehrbeitragsermäßigungen (/ 31
Abs. 4), die Festsetzung der von dem Beitragspflichtigen zu erstattenden
Kosten (§# 44), die Stundungen und die Genehmigung der Entrichtung
des Wehrbeitrags in Teilbeträgen (§ 52) erfolgen durch die Vorsitzenden
der Einkommensteuer-Veranlagungskommissionen. Gegen deren Ent-
scheidungen steht dem Beitragspflichtigen innerhalb vier Wochen die
Beschwerde an den Vorsitzenden der Einkommensteuer-Berufungs-
kommission offen.
Insoweit sonst nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes die
Regierungen und für die Haupt= und Residenzstadt Berlin die Direktion
für die Verwaltung der direkten Steuern zur Mitwirkung berufen sind,
haben diese Behörden auch die gleichartigen Entscheidungen hinsichtlich
des Wehrbeitrags zu treffen.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11313—11314. 65
Ausgegeben zu Berlin den 30. August 1913.