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1. für Wegestrecken, die auf Eisenbahnen oder Schiffen zurückgelegt werden
können:
a) die im & 1 unter I bis III genannten Offiziere, wenn der Fahrpreis
für die erste Wagenklasse bezahlt ist, 9 Pfennig, sonst 7 Pfennig,
b) die Oberwachtmeister, wenn der Fahrpreis für die zweite Wagenklasse
oder die erste Schiffsklasse bezahlt ist, 7 Pfennig, sonst 5 Pfennig,
e) die Gendarmen 5 Pfennigz;
2. für Wegestrecken, die nicht auf Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Schiffen
zurückgelegt werden können:
a) die im 6 1 unter I bis III genannten Offiziere 60 Pfennig,
b) die Oberwachtmeiser 40 „
c) die Gendrmennnn 30 „
Der Nachweis, für welche Wagen= oder Schiffsklasse der Fahrpreis bezahlt
ist, wird durch die Versicherung des betreffenden Offiziers oder Oberwachtmeisters
eführt.
8 Hat in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 der Chef einen Diener auf die Reise
mitgenommen, so kann er für diesen 5 Pfennig für das Kilometer beanspruchen.
Das Gleiche gilt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bei den Brigadiers und den
Distriktsoffizieren, wenn sie bei Kommandos außerhalb ihres Dienstbezirkes unter
Anweisung eines anderen Wohnorts ihren Burschen mitgenommen haben und
dieser gegen sofortige Bezahlung des Fahrgeldes nach den Sätzen des Normal-
Personengeld-Tarifs, also weder auf Militärfahrschein noch auf Militärfahrkarte,
für Rechnung des betreffenden Offiziers befördert worden ist.
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In den Fällen des & 2 Abs. 1 Nr. 1 erhalten für jeden Zugang und
jeden Abgang am Wohnort oder an einem auswärtigen Ubernachtungsorte
die im & 1 unter I bis III genannten Offiziere 1,50 Mark,
die Oberwachtmeister 100o ?
die Gendadmennnmm . .. 0% „
Erstreckt sich das Dienstgeschäft, zu dessen Wahrnehmung die Reise unternommen
ist, auf die Nachtzeit, so gilt der Geschäftsort als Ubernachtungsort, wenn vor
Beginn oder nach Beendigung des Dienstgeschäfts oder während längerer Dienst-
pausen dem betreffenden Mitgliede der Landgendarmerie tatsächlich die Möglichkeit
einer wenn auch abgekürzten Nachtruhe gegeben war.
84.
Haben in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 mehrere Offiziere oder Mann-
schaften der Landgendarmerie gemeinschaftlich dasselbe Verkehrsmittel benutzt, so
erhält der einzelne 30 Pfennig für das Kilometer, es sei denn, daß die Fahr-
kosten sich für ihn trotz der gemeinschaftlichen Benutzung des Verkehrsmittels
nicht erähigt haben. Das Gleiche gilt bei gemeinschaftlichen Fahrten der Mit-
glieder der Landgendarmerie mit anderen Beamten.
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