Object: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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55. 
Gesetz, 
betreffend die Veranlagung der Einkommensteuer für das 
Steuerjahr 1915. 
Vom 27. November 1914. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
§ 1. 
Im Steuerjahr 1915 ist die im Steuerjahr 1914 rechtskräftig 
veranlagte Einkommensteuer fortzuentrichten, soweit sie nicht im 
Rechtsmittelwege (§ 3) eine Anderung erfährt. 
§ 2. 
Die Herstellung der Steuerkataster für das Steuerjahr 1915, 
die Ausfertigung der Benachrichtigungen (Steuerzettel) sowie ihre 
Zustellung an die Steuerpflichtigen erfolgt unter sinngemäßer An- 
wendung der Vorschriften im § 37 des Einkommensteuergesetzes. 
§ 3. 
Die nach § 1 erfolgte Festsetzung der Einkommensteuer kann 
sowohl vom Steuerpflichtigen als vom Vorsitzenden des Veranla- 
gungsamts mit den in §§ 38 bis 43 des Einkommensteuergesetzes 
geordneten Rechtsmitteln angefochten werden. 
Das Rechtsmittel des Einspruches steht hierbei allen Steuer- 
pflichtigen zu. 
Die Rechtsmittelfristen sowie das Verfahren regeln sich nach 
den entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
	        
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