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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 40. —
Inhalt: Beschluß, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums zu den Vorschriften
über die Reisekosten der Staatsbeamten vom 24. September 1910, S. z79. — Bekanntmachung
der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtoblätter veröffentlichten landes-
herrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 370.
(Nr. 11315.) Beschluß, betreffend die Ausführungsbestimmungen des Staatsministeriums zu
den Vorschriften über die Reisekosten der Staatsbeamten vom 24. Sep-
tember 1910 (Gesetzsamml. S. 269). Vom 24. Juli 1913.
§ 28 der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Reise-
kosten der Staatsbeamten vom 24. September 1910 wird aufgehoben.
Haben hiernach auf einer Strecke, die nicht mit der Eisenbahn, der Klein-
bahn oder dem Schiffe zurückgelegt werden kann, mehrere Beamte gemeinschaftlich
dasselbe Verkehrsmittel benutzt und ist das Verkehrsmittel von einem oder mehreren
der an der Dienstreise beteiligten Beamten den übrigen zur unentgeltlichen Be-
nutzung oder Mitbenutzung eingeräumt worden, so hat die Berechnung der Fahr-
kosten lediglich unter Berücksichtigung der § 3 Abs. 5 und 9 5 des Reisekosten-
gesetzes sowie der 9§ 19 und 27 der Ausführungsbestimmungen zu erfolgen.
Dabei tritt, wenn nur ein Beamter die Kosten des gemeinschaftlichen Verkehrs-
mittels trägt, eine Ermäßigung der Fahrkosten auf 30 Pfennig für das Kilometer
nicht ein.
Berlin, den 24. Juli 1913.
Königliches Staatsministerium.
v. Bethmann Hollweg. Beseler. Flrhr. v. Schorlemer.
Lentze. v. Falkenhayn.
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Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357) sind
bekannt gemacht:
1. das am 25. Juni 1913 Allerhöchst vollzogene Statut für die Königs-
fließ-Genossenschaft in Kyritz im Kreise Ostprignitz durch das Amtsblatt
der Königl. Regierung in Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 30
S. 420, ausgegeben am 26. Juli 1913;
Gesetzlammlung 1913. (Nr. 11315.) 66
Ausgegeben zu Berlin den 6. September 1913.