Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(Nr. 11319). Ministerialerklärung, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Buchau 
nach Riedlingen. Vom 26. August 1913. 
D. Königlich Preußische und die Königlich Württembergische Regierung sind 
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Buchau nach Riedlingen auf der Markung 
des württembergisch--preußischen Kondominatsorts Burgau, Gemeinde Heudorf, 
Oberamts Riedlingen, über folgende Punkte übereingekommen: 
J. 
II. 
III. 
IV. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet der Königlich Württem- 
bergischen Regierung, zur Herstellung einer Nebenbahn mit 0)75% m 
Spurweite von Buchau nach Riedlingen auf der Markung Burgau 
die preußischen Grundstücke Nr. 16, 17, 18, 22, 23, 24, 27, den 
preußischen Feldweg Nr. 18 und den gemeinschaftlichen Nachbarschasts- 
weg Nr. 2, soweit erforderlich, zu benutzen und die Bahn, soweit sie 
die preußischen Grundstücke berührt, dauernd auf ihre Rechnung zu 
betreiben. 
Die Königlich Württembergische Regierung wird die Bahn auf den 
preußischen Grundstücken der Markung Burgau mit derselben Sorgfalt 
wie auf württembergischem Staatsgebiet erbauen, unterhalten und 
betreiben. 
Die Landeshobeit bleibt für die auf preußischem Gebiete liegenden 
Streckenteile der Bahn der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. 
Der Königlich Preußischen Regierung sieht insbesondere die landes- 
polizeiliche Prüfung und Genehmigung des Bauentwurfs zu, soweit 
dieser die Herstellung von Wegübergängen, Durchlässen und Neben- 
wegen auf preußischen Gebietsteilen vorsieht. Im übrigen soll der 
Bauentwurf auch fur die preußischen Gebietsteile von der Königlich 
Württembergischen Regierung aufgestellt werden. 
Alle auf preußischen Gebietsteilen vorkommenden, die Bahn- 
anlagen oder die Beförderung darauf betreffenden Verbrechen, Vergehen 
und Ubertretungen sollen den Königlich Preußischen Behörden zur 
Untersuchung und Bestrafung angezeigt werden. 
Die Bahnpolizei wird auf den preußischen Gebietsteilen unter 
der Aufsicht der in Preußen hierfür zuständigen Vehörden nach der 
Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung ausgeubt. Oie zur Wahr- 
nehmung der Vabnpolizei auf diesen Gebietsteilen berusenen wurttem- 
bergischen Eisenbahnbeamten werden auf den Vorschlag der Köôniglich 
Württembergischen Eisenbahnverwaltung durch die zuständigen Königlich 
Preußischen Bebörden verpflichtet werden. 
Die Königlich Württembergische Regierung überläßt dem Ermessen der 
Königlich Preußischen Regierung, zur Uberwachung der Königlich 
Preusischen Interessen und Gerechtsame bei den von der Königlich 
Württembergischen Regierung im Königlich Preußischen Gebiete ge- 
bauten und betriebenen Streckenteile sowie zur Verhandlung mit der
	        
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