Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 403 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 48. — 
Inhalt: Verordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren bei knappschaftlichen Streitigkeiten (Schieds- 
gerichtsordnung), S. 403. — Verordnung über das Verfahren vor dem Oberschiedsgericht in 
Knappschaftsangelegenheiten (Oberschiedsgerichtsordnung), S. 420. 
  
  
  
(Nr. 11326.) Verordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren bei knappschaftlichen Streitig- 
keiten (Schiedsgerichtsordnung). Vom 8. Dezember 1913. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden König von Preußen r., 
verordnen auf Grund des § 84 des Knappschaftsgesetzes in der Fassung der 
Bekanntmachungen vom 17. Juni und 30. Dezember 1912 (Gesetzsamml. 1912 
S. 137, 1913 S. 2), was folgt: 
A. Vorschriften für die auf Grund des § 71 des Knappschaftsgesetzes ge- 
bildeten Knappschafts-Schiedsgerichte. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
SI. 
Der Vorsitzende, im Falle der Behinderung sein Stellvertreter, leitet, be- 
aufsichtigt und verteilt die Geschäfte beim Schiedsgerichte. 
Der Vorsitzende öffnet die eingehenden Sendungen und vermerkt auf den 
Schriftstücken den Tag des Einganges, wenn nicht von ihm diese Geschäfte einem 
vereidigten Beamten des Schiedsgerichts übertragen sind. Er bestimmt die 
Sitzungen, zeichnet die Urschriften der Verfügungen, Vorladungen, Entscheidungen, 
Berichte usw. und vollzieht die Reinschriften, wenn nicht etwa durch andere 
Grundsätze, die die Aufsichtsbehörde (Oberbergamt) über die Verteilung der Prozeß- 
sachen auf den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden feststellen kann, 
eine Abweichung von dieser Regel herbeigeführt ist. 
Der Minister für Handel und Gewerbe kann die Vollziehung der Rein- 
schriften durch Beglaubigungsvermerk eines Bureau= oder Kanzleibeamten zulassen. 
Der Vorsitzende trifft die Anordnungen über die Führung der Geschäfts- 
kontrollen. Er verpflichtet die Beamten des Schiedsgerichts, soweit sie nicht be- 
reits einen Diensteid geleistet haben, eidlich auf die gewissenhafte Erfüllung der 
Amtspflichten, worüber eine Niederschrift aufzunehmen ist, und übt über sie die 
Sesetzsammlung 1913. (Nr. 11326—11327.) 74 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1913.
	        
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