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unmittelbare Dienstaufsicht aus. Disziplinarstrafen verhängt, wenn die Beamten
bei dem Schiedsgericht im Hauptamt angestellt sind, der Vorsitzende, im übrigen
die ihnen im Hauptamte vorgesetzte Dienstbehörde.
Die Beisitzer haben dem Vorsitzenden Tatsachen, die ihre Wählbarkeit aus-
schließen & 72 Abs. 3, § 73 Abs. 1 des Knappyschaftsgesetzes), anzuzeigen. Hier-
von hat der Vorsitzende dem Oberbergamte wegen Ernennung eines Beisitzers
für den Rest der Wahlperiode Anzeige zu erstatten (5 72 Abs. 6 Satz 2 des
Knappschaftsgesetzes). Die gleiche Verpflichtung hat der Vorsitzende, wenn ein
Beisitzer während der Wahlperiode durch Tod ausscheidet.
Verweigert ein Beisitzer dauernd seine Dienstleistungen oder werden dem
Vorsitzenden von einem Beisitzer Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit aus-
schließen oder eine grobe Verletzung seiner Amtspflicht darstellen, so hat der Vor-
sitzende diesen Beisitzer zu den Sitzungen einstweilen nicht zuzuziehen und bei dem
Oberbergamte die Enthebung des Beisitzers vom Amte zu beantragen (& 75 Abs. 3
des Knappschaftsgesetzes). Vor der Enthebung vom Amte ist dem Beisitzer Ge-
legenheit zur Außerung zu geben. Der Vorsitzende hat ferner, wenn ein Bei-
sitzer ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen sich nicht rechtzeitig ein-
findet oder seinen Obliegenheiten in anderer Weise sich entzieht, bei dem Ober-
bergamte den Antrag auf Festsetzung einer Geldstrafe zu stellen (6 75 Abs. 2
des Knappschaftsgesetzes).
82.
Die Beisitzer werden zu den Verhandlungen des Schiedsgerichts nach einer
im voraus aufgestellten Reihenfolge und zwar in der Regel nach der Reihen-
folge der Anfangsbuchstaben ihrer Namen zugezogen.
Will der Vorsitzende von dieser Reihenfolge aus besonderen Gründen ab-
weichen, so sind diese aktenkundig zu machen.
Ein Beisitzer, der durch Krankheit oder durch sonstige, nicht zu beseitigende
Umstände verhindert ist, einer Verhandlung beizuwohnen oder sich der Wahr-
nehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat dies sofort dem
Vorsitzenden anzuzeigen. Das Gleiche gilt bei beabsichtigter längerer Entfernung
vom Wohnorte.
3.
Die Bestimmungen der 9§6 1641, 1643, 1645 und 1647 der Reichs-
versicherungsordnung über Ausschluß und Ablehnung von Mitgliedern des Spruch-
ausschusses des Versicherungsamts gelten für die Mitglieder des Schiedsgerichts
entsprechend.
Wird ein Beisitzer abgelehnt, so entscheidet der Vorsitzende. Wird der
Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet das Schiedsgericht endgültig. Einer Ent-
scheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das Ablehnungsgesuch für be-
gründet hält.
Bei der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Ablehnung des Vor-
sitzenden hat dieser nicht mitzuwirken. An seiner Stelle führt der dem Lebens-