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alter nach älteste Beisitzer den Vorsitz. Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmen-
gleichheit, so gilt der Antrag als abgelehnt.
84.
83 Abs. 2 gilt auch, wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts selbst eine
Tatsache anzeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel
darüber entstehen, ob es aus einem gesetzlichen Grunde ausgeschlossen ist.
85.
Wird das Schiedsgericht nach Ausschluß oder Ablehnung von Mitgliedern
beschlußunfähig, so bestimmt auf Antrag des Vorsitzenden der Minister für
Handel und Gewarkbe, welche andere Stelle gleicher Ordnung die schiedsgericht-
liche Entscheidung der Streitsache zu übernehmen hat.
86.
Entsteht zwischen Schiedsgerichten oder zwischen einem Schiedsgericht und
einem Knappschafts-Oberversicherungsamte Streit über die Zuständigkeit, so ent-
scheidet darüber das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten.
87T.
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts erstattet einen Geschäftsbericht; das
Nähere bestimmt der Minister für Handel und Gewerbe.
Eine Abschrift des Geschäftsberichts hat der Vorsitzende dem Oberbergamte
vorzulegen.
8 8.
Für die Geschäftssprache vor dem Schiedsgerichte gelten die §#& 186 bis 193
des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schriftstücke, die nicht in deutscher
Sprache abgefaßt sind, brauchen nicht berücksichtigt zu werden.
6 9.
Das Schiedsgericht führt ein Siegel, das die Bezeichnung des Schieds-
gerichts unter Angabe seines Sitzes zu enthalten hat und im übrigen durch den
Minister für Handel und Gewerbe bestimmt wird.
& 10.
Das Schiedsgericht unterliegt der Beaufsichtigung durch das Oberbergamt,
B dessen Bezirk es seinen Sitz hat, und durch den Minister für Handel und
ewerbe.
Uber Beschwerden der Parteien, die die Prozeßführung betreffen, entscheidet
das Oberschiedsgericht in Knappschaftsangelegenheiten. I
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