Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 414 — 
Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder geändert werden. 
Der Vorsitzende hat den Beisitzern auf Verlangen zu gestatten, Fragen 
an die erschienenen Beteiligten, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sach- 
verständigen zu stellen. Zweifel über die Zulässigkeit der Fragen entscheidet das 
Schiedsgericht. 
ä46. 
Ist die Sache noch nicht genügend aufgeklärt, so hat das Schiedsgericht 
den erforderlichen Beweis in vollem Umfange zu erheben ohne Rücksicht darauf, 
ob dieser Beweis von den Beteiligten angetreten worden ist oder nicht. 
Der Beweis soll, soweit dies tunlich ist, sofort erhoben werden; insbesondere 
sollen Zeugen und Sachverständige sofort vernommen werden, falls sie zur 
Stelle sind oder ihre unverzügliche Gestellung möglich ist. Ist ein Beteiligter 
bei der Beweiserhebung nicht zugegen und nicht vertreten, so darf in diesem 
Termin eine ihm ungünstige Entscheidung nicht erlassen werden. 
Ist die sofortige Beweiserhebung untunlich, so kann das Schiedsgericht 
die Ausführung des Beschlusses dem Vorsitzenden übertragen, wenn es den Be- 
weis nicht selbst an Ort und Stelle erhebt oder nach § 85 des Knappschafts- 
gesetzes durch eine öffentliche Behörde erheben läßt. 
Für die Beweisaufnahme gelten § 24 Abs. 2, §#l 25 bis 34, für die nach- 
trägliche Anordnung, ein Rechtsverhältnis im ordentlichen Rechtswege feststellen 
zu lassen, gilt 5§ 35 mit der Maßgabe entsprechend, daß überall an Stelle des 
Vorsitzenden das Schiedsgericht tritt. 
"(47. 
Wenn der Versicherte oder seine Hinterbliebenen beantragen, daß ein be- 
stimmter Arzt gutachtlich gehört werde, kann das Schiedsgericht, falls es diesem 
Antrage stattgeben will, diese Anhörung von der Bedingung abhängig machen, 
daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und, falls das Schiedsgericht nicht 
anders entscheidet, sie endgültig trägt. 
48. 
Zu der mündlichen Verhandlung des Schiedsgerichts ist ein vereidigter 
Schriftführer zuzuziehen, der eine Niederschrift aufzunehmen hat. 
Die Niederschrift enthält Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung 
des Schiedsgerichts, Namen und Beruf des Vorsitzenden, der Beisitzer und des 
Schriftführers unter Bezeichnung der Eigenschaft, in der sie mitwirken, den 
Namen des etwa zugezogenen Dolmetschers, die Bezeichnung der Streitsache, die 
Namen der erschienenen Beteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und 
Beistände sowie die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Offentlichkeit aus- 
geschlossen ist. 
49. 
Der Gang der Verhandlung ist im allgemeinen anzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.