— 415 —
In die Niederschrift sind aufzunehmen:
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung be-
zwecken, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie andere
Parteierklärungen, namentlich Geständnisse, deren Feststellung beim
Schlusse der mündlichen Verhandlung für angemessen erachtet wird;
solche Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten, die von
dem Inhalte der Schriftsätze abweichen;
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die Feststellung,
ob sie beeidigt sind oder nicht;
das Ergebnis eines Augenscheins;
Beschlüsse des Schiedsgerichts, die Entscheidungsformel und deren Ver-
kündung.
Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden
und Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist.
8#
5 50.
Die Niederschrift ist, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des & 49 Abst. 2
betrifft, den Beteiligten vorzulesen. In der Niederschrift ist zu bemerken, daß
dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen er-
hoben sind.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des
Schriftführers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der
Niederschrift zu vermerken.
51.
Auch über das Ergebnis von Beweisverhandlungen außerhalb der Sitzungen
des Schiedsgerichts ist unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Handschlag
verpflichteten Schriftführers eine Niederschrift auffunehmen. §9 48 Abs. 2, 9 49,
50 gelten entsprechend. Jedoch kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende allein
über das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Verhandlung
eine Feststellung zu den Akten bringen.
52.
Vergleichen sich die Parteien über den streitigen Anspruch und die etwa
entstandenen außergerichtlichen Kosten, so gilt der Streit als erledigt.
*
Gegen am Streite nicht beteiligte Knappschaftsvereine oder besondere Kranken-
kasfen sun eine Entscheidung gefällt werden, wenn sie im Verfahren beigeladen
worden sind.