Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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In die Niederschrift sind aufzunehmen: 
1. Erklärungen der Parteien, welche die Zurücknahme einer Berufung be- 
zwecken, Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche sowie andere 
Parteierklärungen, namentlich Geständnisse, deren Feststellung beim 
Schlusse der mündlichen Verhandlung für angemessen erachtet wird; 
solche Anträge und erheblichen Erklärungen der Beteiligten, die von 
dem Inhalte der Schriftsätze abweichen; 
die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die Feststellung, 
ob sie beeidigt sind oder nicht; 
das Ergebnis eines Augenscheins; 
Beschlüsse des Schiedsgerichts, die Entscheidungsformel und deren Ver- 
kündung. 
Der Aufnahme in die Niederschrift steht die Aufnahme in eine Schrift 
gleich, die der Niederschrift als Anlage beigefügt, als solche vom Vorsitzenden 
und Schriftführer gekennzeichnet und in der Niederschrift aufgeführt ist. 
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5 50. 
Die Niederschrift ist, soweit sie die Nummern 1 bis 3 des & 49 Abst. 2 
betrifft, den Beteiligten vorzulesen. In der Niederschrift ist zu bemerken, daß 
dies geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen er- 
hoben sind. 
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu 
unterzeichnen. Ist der Vorsitzende verhindert, so genügt die Unterschrift des 
Schriftführers. Die Tatsache der Verhinderung des Vorsitzenden ist in der 
Niederschrift zu vermerken. 
51. 
Auch über das Ergebnis von Beweisverhandlungen außerhalb der Sitzungen 
des Schiedsgerichts ist unter Zuziehung eines vereidigten oder durch Handschlag 
verpflichteten Schriftführers eine Niederschrift auffunehmen. §9 48 Abs. 2, 9 49, 
50 gelten entsprechend. Jedoch kann in einfacheren Fällen der Vorsitzende allein 
über das Ergebnis eines Augenscheins außerhalb der mündlichen Verhandlung 
eine Feststellung zu den Akten bringen. 
  
  
52. 
Vergleichen sich die Parteien über den streitigen Anspruch und die etwa 
entstandenen außergerichtlichen Kosten, so gilt der Streit als erledigt. 
* 
Gegen am Streite nicht beteiligte Knappschaftsvereine oder besondere Kranken- 
kasfen sun eine Entscheidung gefällt werden, wenn sie im Verfahren beigeladen 
worden sind.
	        
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