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24.
Der Vorsitzende kann unter entsprechender Anwendung der Ѽ 149 der
Zivilprozeßordnung die Aussetzung des Verfahrens anordnen und diese Anordnung
wieder aufheben.
Hängt der Anspruch von einem familienrechtlichen oder erbrechtlichen Ver-
hältnis ab, so kann der Vorsitzende den Beteiligten aufgeben, das Verhältnis im
ordentlichen Rechtswege feststellen zu lassen. Er bestimmt zugleich, bis wann die
Klage zu erheben ist;) die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
* 25.
Der Vorsitzende bereitet die Sache vor. Er kann für die mündliche Ver-
handlung Zeugen und Sachverständige laden und anderes anordnen, besonders
auch das persönliche Erscheinen eines Beteiligten. Wird das persönliche Erscheinen
eines Beteiligten angeordnet, so ist ihm dabei zugleich zu eröffnen, daß aus seinem
Nichterscheinen ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können.
26.
Der Vorsitzende ernennt für die mündliche Verhandlung einen Berichter-
statter. Auf Anordnung des Vorsitzenden hat der Berichterstatter vor der Ver-
handlung einen schriftlichen Bericht nebst Gutachten vorzulegen.
827.
Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten, ihre
gesetzlichen Vertreter oder, falls sie Bevollmächtigte bestellt haben, diese und
zwar in der Regel durch eingeschriebenen Brief oder gegen Postzustellungsurkunde
zu benachrichtigen. Außer dem Bevollmächtigten ist der Beteiligte selbst zu be-
nachrichtigen, wenn sein persönliches Erscheinen angeordnet ist. Sind mehrere
Bevollmächtigte einer Partei vorhanden, so genügt die Benachrichtigung eines
Bevollmächtigten. Ein Ausweis über die Benachrichtigung soll zu den Akten
gebracht werden.
Die Beteiligten sind darauf hinzuweisen, daß auch im Falle ihres Aus-
bleibens verhandelt und entschieden werden kann.
*2e.
Zwischen der Mitteilung der Verhandlungszeit und dieser selbst soll in der
Regel ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen. Die Gründe für eine
Abweichung von der Regel sind aktenkundig zu machen.
Dies gilt auch für die Beweiserhebung außerhalb der mündlichen Ver-
handlung.
8 29.
Das Oberschiedsgericht kann Bevollmächtigte und Beistände zurückweisen,
die das Verhandeln vor Behörden geschäftsmäßig betreiben.
Dies gilt nicht für Rechtsanwälte und solche Personen, welchen das Ver-
handeln vor Gericht gestattet ist (§ 157 der Zivilprozeßordnung), auch nicht für
solche Personen, welche zur geschäftsmäßigen Vertretung vor dem Oberschieds-
gerichte zugelassen sind.