Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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führung einer unbeeinflußten, wahren Aussage, kann hiervon abgesehen werden. 
Die Gründe sind in den Akten zu vermerken. 
39. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Pflicht, als Zeuge oder 
Sachverständiger zu erscheinen, sich vernehmen und vereidigen zu lassen, gelten 
entsprechend. 
Eine Vereidigung findet nur statt, wenn das Oberschiedsgericht sie für 
notwendig hält, um eine wahre Aussage herbeizuführen. 
Ob die Aussage oder die Eidesleistung verweigert werden darf, entscheidet 
das Oberschiedsgericht. §40 
Gegen Zeugen und Sachpverständige, die 
sich nicht einfinden, 
ihre Aussage oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder, 
nachdem der vorgeschützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt 
ist, verweigern, 
kann nur eine Geldstrafe bis zu dreihundert Mark verhängt werden. 
Erfolgt nachträglich eine genügende Entschuldigung für das Verhalten der 
Zeugen oder Sachverständigen, so ist die Geldstrafe wieder aufzuheben. 
Die gegen Zeugen und Sachverständige festgesetzten Geldstrafen fließen 
zur Staatskasse. u 
Militärpersonen, die dem aktiven Heere, der aktiven Marine oder einer 
der Schutztruppen angehören, werden als Zeugen oder Sachverständige auf Er- 
suchen von der Militärbehörde geladen. 
Verweigern sie das Zeugnis oder den Eid, so verhängt auf Ersuchen das 
Militärgericht die Geldstrafe. 
42. 
Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren wie bei Verneh- 
mungen vor dem ordentlichen Gericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
43. 
Sollen Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe eidlich vernommen 
werden, so ist das Amtsgericht zu ersuchen, in dessen Bezirke die Zeugen oder Sach- 
verständigen ihren Wohnsitz oder beim Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt haben. 
Um eidliche Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen darf das 
Oberschiedsgericht nur ersuchen, wenn es die Vereidigung für notwendig hält, 
um eine wahre Aussage herbeizuführen. 
Wird das Ersuchen um eine Beweisaufnahme von dem Amtsgericht ab- 
gelehnt, so entscheidet das Oberlandesgericht endgültig. 
–44. 
§39 Abs. 1 gilt für das Verfahren vor dem ersuchten Richter entsprechend. 
77“
	        
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